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WIRTSCHAFTLICHE STÜTZUNGSMAßNAHMEN (29.03.2020)

  1. Auf Antrag kann die Frist für die Abgabe der 2018er Steuererklärungen auf den 31. Mai 2020 verlängert werden, sofern die Steuererklärung noch nicht fertiggestellt ist und die verzögerte Abgabe mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang steht.
  2. Mit Wirkung des gestrigen Tages hat das Bundesinnenministerium ein Einreiseverbot für Saisonarbeiter angeordnet. Hierdurch fehlen vielen Landwirten die Arbeitskräfte für Aussaat und Ernte. Gleichzeitig wurde die Frist für kurzfristig Beschäftigte und für die noch im Land befindlichen Saison-Arbeitnehmer von 70 auf 115 Tage angehoben. Inwiefern dies den Arbeitsbedarf ausgleicht sei einmal dahingestellt. Unter www.daslandhilft.de haben diverse Landwirtschaftsverbände eine kostenfreie Plattform geschaffen, um Landwirten potenzielle Helfer zu vermitteln.
  3. Auch einige unserer Mandanten sind dazu gezwungen, Kurzarbeit anzumelden bzw. Arbeitnehmer zu entlassen. Für den Fall, dass Sie noch Arbeitnehmer bzw. Saisonarbeitskräfte benötigen, sind Sie gerne dazu eingeladen uns Ihre Zustimmung zu erteilen, dass wir Ihre Kontaktdaten an die betroffenen Arbeitgeber weitergeben, welche sie wiederum an ihre nunmehr arbeitssuchenden Arbeitnehmer weiterreichen. Die Kürzung des Kurzarbeitergeldes bei Hinzuverdienst wurde vorübergehend ausgesetzt.
  1. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen erstatten teilweise auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung. Ob dies auch für Hessen und Rheinland-Pfalz gilt, steht bisher noch nicht fest.
  2. Für einen 3-monatigen Zeitraum soll das Recht der Gläubiger eingeschränkt werden, einen Insolvenzantrag für den Schuldner zu stellen. Zudem soll die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden.
  3. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden.
  4. Für Mieter, die wegen der Corona-Krise Ihre Miete nicht bezahlen können, besteht bis Ende Juni 2020 Kündigungsschutz, sodass Vermieter Ihren Mietern nicht mehr ohne weiteres kündigen können. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Geschäftsimmobilien. Die nicht gezahlte Miete ist zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen.
  5. Freiwillig gesetzlich Versicherte können Ihre Beiträge zur Krankenversicherung herabsetzen lassen.

Bitte sprechen Sie uns gegebenenfalls an, um zu besprechen welche Maßnahmen in Ihrem Unternehmen sinnvoll sind. Wir können dann zusammen die kommenden Schritte besprechen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]