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WELCHE FOLGEN HAT DIE SENKUNG DER UMSATZSTEUERSÄTZE? (04.06.2020)

Die Bundesregierung hat am späten Abend des 3. Juni 2020 angekündigt, als Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie die Umsatzsteuersätze für einen befristeten Zeitraum von einem halben Jahr ab dem 1. Juli 2020 zu senken. Der Regelsteuersatz soll von 19 % auf 16 % gesenkt werden, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Die Steuerberatung Schwarz und Bengsch möchte Sie über einige Konsequenzen informieren. Natürlich stehen wir unseren Mandanten jederzeit für Nachfragen zur Verfügung. 

1. Folgen der Umsatzsteuersenkung für Unternehmer

Nach der aktuellen Rechtslage kommt es hierbei einzig und allein auf den Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt an. Lieferungen und Leistungen, die bis 30. Juni 2020 um 24:00 Uhr ausgeführt sind, werden mit 19 % bzw. 7 % versteuert, ab 1. Juli 2020 0:00 Uhr gilt nur noch der niedrige Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % bzw. 5 %. Es kommt nicht darauf an, wann die Rechnung geschrieben oder das Angebot erstellt wurde. Gegebenenfalls kann durch ein Verschieben der Lieferung oder der Fertigstellung einer sonstigen Leistung auf ein Datum nach dem 30. Juni 2020 der niedrigere Steuersatz zum Ansatz kommen. Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf hierauf an. 

Im Detail wird das für die einzelnen Unternehmer einen hohen Umstellungsaufwand und Verwaltungsaufwand bedeuten, denn es müssen Rechnungslegungs- und Kassensysteme umgestellt werden. Außerdem sind eventuelle Daueraufträge für umsatzsteuerpflichtige wiederkehrende Leistungen, wie beispielsweise die umsatzsteuerpflichtige Vermietung, anzupassen. Sofern Sie uns Ihre Buchführung ganz oder teilweise digital, beispielsweise per CSV-Datei, zur Verfügung stellen, bitten wir Sie uns anzusprechen, ob gegebenenfalls Änderungen bei der Kontierung vorzunehmen sind. 

Zudem werden auch Zweifelsfragen offenbleiben. Beispielsweise im Versandhandel kommt es bei der gängigen Lieferbedingung „frei Haus“ darauf an, wann die Lieferung dem Abnehmer zugestellt wird, denn erst dann ist die Lieferung erfolgt und der Unternehmer hat seinen Teil vollständig erfüllt. Dies ist dem Unternehmer aber im Normalfall gar nicht genau bekannt, sodass schon in diesem kleinen Beispiel wohl oder übel mit Hypothesen zu den Postlaufzeiten gearbeitet werden muss. Solange der Gesetzestext nicht vorliegt, bleibt auch abzuwarten, inwiefern die besonderen Umsatzsteuersätze für Landwirte angepasst werden. Auch ist noch nicht klar, wie die neuen vorübergehenden Steuersätze von den Softwareherstellern umgesetzt werden. 

2. Folgen der Umsatzsteuersenkung für Verbraucher

Auf die Verbraucher wirkt sich die Steuersenkung indirekt und nur dann aus, wenn auch die Endpreise gesenkt werden. Aus diesem Grund ist das Programm insbesondere für Unternehmer hochinteressant, die an Endverbraucher liefern oder leisten und die keinem Preisdruck unterliegen, so dass diese die Steuersenkung nicht weitergeben müssen. Das Brötchen beim Bäcker oder das Benzin an der Tankstelle wird also aller Wahrscheinlichkeit nach wohl eher selten eine Preisminderung erfahren und die Unternehmer können sich über das freuen, was durch die Steuersenkung am Ende des Monats mehr übrigbleibt.

 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin hier, in unserem Blog. [/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]