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GROSSES CORONA-UPDATE IM JUNI (24.06.2020) 

 

Ganz langsam tritt das Virus, das uns monatelang beherrscht hat, wieder in den Hintergrund und während Schritt für Schritt die Normalität wieder Einzug in unseren Alltag erhält, entwirft die Bundesregierung in einer noch nie da gewesenen Einigkeit zwischen den Regierungsparteien – und manchmal sogar auch der Opposition – neue Gesetze, um die Wirtschaft zu stützen. Dies ist im Angesicht der stark steigenden Arbeitslosenzahlen sowie der über 7,3 Millionen Beschäftigten in Kurzarbeit und der von diversen Wirtschaftsverbänden und Marktforschungsinstituten beschriebenen Worst-Case-Szenarien auch dringend notwendig.

Ob und inwieweit die einzelnen Maßnahmen zur Stützung der Wirtschaft tatsächlich geeignet sind, sei einmal dahingestellt. Man hat den Eindruck, dass jede Branche spezifisch unterstützt werden will. Die Autoindustrie fordert wieder eine Abwrackprämie, der Handel möchte Konsumgutscheine und die Recyclingindustrie ruft wegen des geringeren Plastikmüllaufkommens um Unterstützung. Das könnte man beinahe beliebig fortführen, getreu dem Motto „Wer hat noch nicht, wer will noch mal?“

Dabei ist es sehr fraglich, ob das aktuelle Rettungspaket – welches mit rund eine Billion Euro mehr als das Dreifache des Bundeshaushalts umfasst – seinen Zweck erfüllt und die betroffenen Wirtschaftszweige und damit auch die Arbeitsplätze sichert.

Nachfolgend informiert die Steuerberatung Schwarz und Bengsch Sie insbesondere über die Neuerungen durch das sogenannte zweite Corona-Steuerhilfegesetz sowie weitere interessante Änderungen. 

 

A.    Für Unternehmer 

1.     Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuersätze für Lieferungen und sonstige Leistungen, die vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt werden, werden von 19 auf 16% und von 7 auf 5% gesenkt. 

a)     Gastronomie
In der Gastronomie gilt für den Verkauf von Getränken ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ein Umsatzsteuersatz von 16%, danach ist wieder der bisherige Umsatzsteuersatz von 19% anzuwenden. 
Für die Abgabe von Speisen gilt vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der neue ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5%, vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 gilt der ermäßigte Steuersatz von 7%. Ab dem 1. Juli 2021 gilt wieder der bisherige Steuersatz von 19%. 

b)     Landwirtschaft
Der für Landwirte geltende Pauschalsteuersatz von 10,7% bleibt bestehen. Allerdings wird der Umsatzsteuersatz für die Lieferung der nicht in Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz genannten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten wie beispielsweise Wein, Frucht- und Gemüsesäfte befristet für das zweite Halbjahr 2020 auf 16% abgesenkt. Nach dem bisherigen Gesetzesentwurf wurde eine Anpassung der pauschalierten Vorsteuer nicht vorgenommen, sodass für den vorgenannten Zeitraum nicht mehr 8,3% der Nettoumsätze sondern lediglich noch 5,3% an das Finanzamt abgeführt werden müssen.

c)     Welcher Steuersatz ist wann anzuwenden?
Der Steuersatz von 16% / 5% ist auf alle Umsätze anzuwenden, die vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 bewirkt werden. Hierbei ist darauf abzustellen, wann die Leistung ausgeführt wird, d. h. der Gegenstand geliefert oder die sonstige Leistung bzw. Teilleistung abgeschlossen ist. Es kommt nicht darauf an wann die Rechnung geschrieben wird oder die Zahlung erfolgt. 

 

Betroffen sind hier besonders die Baubranche und der Anlagenbau mit einer Vielzahl von Werklieferungen, Werkleistungen und Materiallieferungen, die über einen längeren Zeitraum vereinbart und ausgeführt wurden. Bei Werklieferungen gilt die Leistung dann als ausgeführt, wenn der Auftraggeber die Verfügungsmacht an dem erstellten Werk verschafft worden ist. Dies ist gemäß § 640 BGB regelmäßig die Übergabe und Abnahme des fertigen Werkes durch den Bauherrn. Eine baubehördliche Abnahme ist nicht maßgeblich. Soweit keine besonderen Formvorschriften für die Abnahme vereinbart wurden, kann die Abnahme in jeder möglichen Form erfolgen, mit der der Auftraggeber die vertragsgemäße Erfüllung anerkennt, (beispielsweise Einzug in die Wohnung, Nutzung des übergebenen Werks etc.). In diesen Fällen ist der im Zeitpunkt der Abnahme geltende Steuersatz auf die gesamte Leistung anzuwenden. 

Auch in Fällen der sogenannten Ist-Versteuerung und der Versteuerung von Anzahlungen ist entscheidend, wann die Leistung ausgeführt ist. Für nach dem 1. Juli 2020 auszuführende Leistungen und hierfür vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmte Entgelte oder Teilanzahlungen schuldet der Unternehmer den Umsatzsteuersatz, der in dem Voranmeldungszeitraum gilt, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wurde. 

Wird eine umfangreiche Leistung beispielsweise im zweiten Kalenderhalbjahr fertiggestellt, so ist in der Schlussrechnung die gesamte Leistung mit 16 % abzurechnen. Erfolgt die Fertigstellung erst nach dem Jahr 2020, so ist auf die gesamte Leistung wieder der 19 %-ige Umsatzsteuersatz anzuwenden. In beiden Fällen sind die zuvor geleisteten Abschlagszahlungen inklusive der teilweise in Rechnung gestellten 19 %-igen und teilweise in Rechnung gestellten 16 %-igen Umsatzsteuer anzurechnen. Dies führt in der Praxis bei der Rechnungsstellung aber auch beim Verbuchen zu einem deutlich erhöhten Aufwand. 

 

Beispiel bei Anzahlung im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 und Fertigstellung nach dem 31.12.2020. 

 

  Preis ohne 
Umsatzsteuer 
  Umsatzsteuer-
satz 
  Umsatzsteuer-
betrag 
  Brutto-Betrag 
    500.000,00 €     19%       95.000,00 €      595.000,00 €  
     abzüglich Anzahlung
     im September 2020 
  200.000,00 €     16%       32.000,00 €      232.000,00 €  
     noch zu zahlen    300.000,00 €            63.000,00 €      363.000,00 €  
               

 

d)     Möglichkeiten der Gestaltung beim Übergang auf die Anwendung des niedrigeren Steuersatzes
Sicherlich ist die einfachste Gestaltung, möglichst viele Umsätze im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 auszuführen, sodass diese noch in den Genuss der Anwendung des niedrigeren Steuersatzes kommen. Allerdings gilt die alte Weisheit: 

Wer viel verspricht muss auch in der Lage sein die Aufträge fristgerecht komplett bis zur Abnahme auszuführen. 

Bereits bei früheren Steuersatzänderungen wurde beobachtet, dass mit Annäherungen an den Stichtag Hektik ausbrach und eilig Abrechnung geschrieben wurden für Leistungen, deren Ausführung vor dem Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung nicht glaubhaft nachweisbar waren. Das Vorziehen von Leistungen setzt immer voraus, diese auch erbringen zu können.  

Ist die Abnahme des Gesamtwerks nicht mehr in 2020 möglich, sollten sofern dies möglich ist für 2020 noch abnahmefähige gesonderte Teilleistungen vereinbart werden. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Lieferungen oder Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die statt der Gesamtleistung geschuldet werden. Voraussetzung hierfür ist unbedingt, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger vereinbart wird, eine bestimmte Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich in Teilleistungen aufzuspalten und die Leistung entsprechend auszuführen. Aus diesem Grund ist es ratsam, Werklieferungen/-leistungen wirtschaftlich im vorgenannten Sinne aufzuteilen, wenn eine Fertigstellung der Gesamtmaßnahme vor dem 1. Januar 2021 nicht sicher ist. Die Abnahme einer Teilleistung, auf die noch der Steuersatz von 16 % anzuwenden ist, muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • Der Leistungsteil muss vor dem 1. Januar 2021 abgenommen worden sein; der abgrenzbare Teil der Werkleistung muss vor diesem Datum vollendet oder beendet sein. 
  • Vor dem 1. Januar 2021 muss mit dem Leistungsempfänger vereinbart worden sein, dass für Teile einer Leistung entsprechende Teilentgelte zu entrichten sind.
  • Sind für Teile einer Leistung zunächst keine Teilentgelte vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1. Januar 2021 entsprechend geändert werden.
  • Das Teilentgelt für die im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 erbrachte Leistung muss gesondert abgerechnet werden.

Die Teilleistung setzt jedoch eine wirtschaftliche Teilbarkeit der Leistung, die gesonderte Abnahme, gesonderte Vollendung sowie die gesonderte Vereinbarung und Abrechnung voraus. Beispielhaft geht das Bundesministerium der Finanzen bei folgenden Arbeiten von Teilleistungen aus: Erdarbeiten, Außenputzarbeiten, Zimmerarbeiten und Deckenarbeiten nach Häusern oder Blöcken, bei Innenputz- und Malerarbeiten nach Geschossen oder Wohnungen und Tischler- und Glaserarbeiten nach einzelnen Stücken. Maßgebend ist aber, dass die oben genannten Voraussetzungen einer Teilleistung vorliegen müssen. Bei Prüfungen durch das Finanzamt, mit denen auf jeden Fall zu rechnen ist, wird bei der Beurteilung der Frage, ob Teilleistungen vorliegen, auf den jeweiligen Vertrag, das Leistungsverzeichnis, die Bauakte, die Stundenzettel der Arbeitnehmer oder auch auf Besprechungsprotokolle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zurückgegriffen. Diese Unterlagen sollten aufbewahrt und sorgfältig aufbereitet sein. 

e)     Möglichkeit einer Umlegung der Steuersatzanpassung auf den Endverbraucher
Für den Unternehmer stellt sich bei Umsätzen insbesondere an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer immer die Frage, inwieweit er die Umsatzsteuerentlastung und spätere– belastung über den Preis auf den Endverbraucher umlegen muss bzw. kann. Da der mit dem Endkunden vereinbarte Preis in der Regel ein Bruttopreis ist, bleibt dieser bei der Steuersatzänderung unverändert, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Die Umsatzsteuer ist nur unselbständiger Preisbestandteil. 

Gleichwohl hat der Kunde gemäß § 29 des Umsatzsteuergesetzes einen Anspruch auf Preisminderung in Höhe der Differenz der Umsatzsteuersätze, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben und der Vertrag vor dem 1. März 2020 geschlossen worden ist. Allerdings ist es schwierig, sich auf diese Sondervorschrift zu berufen, da diese nur zivilrechtlich einklagbar ist. 

Auch besteht das Risiko, dass der Kunde bei einer durch den leistenden Unternehmer verschuldeten verzögerten Fertigstellung der Leistung und damit Anwendung des höheren Steuersatzes Schadenersatz geltend macht.  

f)      Dauerleistungen
Im umsatzsteuerrechtlichen Sinn gilt eine Dauerleistung, beispielsweise bei Vermietungen, Leasing, Wartung oder Überwachung, als an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Im Fall wiederkehrender Leistungen gilt als Leistungszeitpunkt der Tag, an dem die letzte Lieferung ausgeführt wurde. Insofern muss grundsätzlich für alle Dauerleistungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 enden, der niedrigere Steuersatz von 16 % angewandt werden. 

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, wenn die Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte wie beispielsweise ein Kalendervierteljahr oder Kalendermonat abgerechnet wird. Insoweit erkennt die Finanzverwaltung die Ausführung von Teilleistungen an. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch bereits ergangene Abrechnungen berichtigt werden können [gehört das hier hin] 

g)     Mietnebenkostenabrechnung
Für Mietnebenkostenabrechnung gelten die vorgenannten Ausführungen. Endet der Mietnebenkostenabrechnungszeitraum im 2. Kalenderhalbjahr 2020, ist der Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden; endet dieser davor oder danach, so ist der höhere Umsatzsteuersatz von 19 % zu berechnen. 

h)     Entgeltsminderungen und -erhöhungen
Skonti, Rabatte, sonstige Preisnachlässe oder Nachberechnungen führen zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für ursprünglich ausgeführte Umsätze. Der dafür geschuldete Umsatzsteuerbetrag ist für den Zeitraum zu berichtigen in dem die betreffende Lieferung auch als ausgeführt gilt. Berichtigungen von Umsätzen, die im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 ausgeführt wurden, unterliegen dem Steuersatz von 16 % / 5 %. Das gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. 

i)       Umtausch von Gegenständen
Der Umtausch von vor dem 1. Juli 2020 zum Steuersatz von 19 % erworbenen Gegenständen stellt eine Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung dar. Eine an deren Stelle tretende neue Lieferung des umgetauschten Gegenstandes unterliegt dem Steuersatz von 16 %. 

Wird ein im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 erworbener Gegenstand nach dem 31. Dezember 2020 umgetauscht, wird analog die dem 16 %-igen Umsatzsteuersatz unterliegende Lieferung rückgängig gemacht und die neue Lieferung unterliegt dem Umsatzsteuersatz von 19 %. Nachteilig für den Verkäufer ist, dass sie in letzterem Fall die 3 %-ige Steuersatzerhöhung in der Regel nicht auf den Kunden abwälzen kann. 

j)       Behandlung bei der Ist-Versteuerung
Hat der Unternehmer in den Fällen der sogenannten Ist-Versteuerung, also der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, vor dem 1. Juli 2020 Entgelte oder Anzahlungen für Leistungen vereinnahmt, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden, ist auch auf diese zuvor vereinnahmten Beträge nachträglich der ab dem 1. Juli 2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 % respektive 5 % anzuwenden. 

k)     Prüfung der Eingangsrechnungen
Bitte prüfen Sie auch die Ihnen zugegangenen Rechnungen vor deren Bezahlung detailliert darauf, dass der korrekte Umsatzsteuersatz ausgewiesen ist, denn der Vorsteuerabzug besteht lediglich auf dem gesetzlich korrekten Umsatzsteuersatz, welcher nicht notwendigerweise mit dem in der Rechnung ausgewiesene übereinstimmt. 

2.     Überbrückungshilfe
Für den Mittelstand wird die Corona-Soforthilfe aus dem ersten Hilfsprogramm verlängert. Sie heißt nun Überbrückungshilfe und steht nun auch Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern zusätzlich zu. Die Überbrückungshilfe wird unabhängig von der Corona-Soforthilfe gewährt. 

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Branchen. Voraussetzung ist: 

1.     Die Umsätze sind Coronabedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber den Vorjahresmonaten zurückgegangen.  

2.     In den Monaten Juni bis August werden die Umsatzrückgänge um mindestens 50 % fortdauern. 

3.     Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. 

4.     Die Anträge müssen bis jeweils spätestens am 31. August 2020 gestellt werden. 

Die Höhe der Förderung hängt vom Umsatzrückgang ab: Bei Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten erstattet. Bei Umsatzrückgang von mehr als 70 % gegenüber dem Vorjahresmonat können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beläuft sich auf 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis zehn Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen besteigen. Wie genau der Betriebskostenzuschuss beantragt werden kann, ist in den Einzelheiten noch nicht bekannt. 

Um die voraussichtlich benötigten Auswertungen erstellen zu können, ist es wichtig, dass uns alle für die Buchführung relevanten Daten vorliegen. Bitte prüfen Sie dies. 

Weiterhin muss eine Umsatzschätzung für jeden einzelnen der Monate Juni, Juli und August abgegeben werden. Gefördert werden Fixkosten, für die Verträge vor dem 1. März 2020 abgeschlossen wurden. Prüfen Sie, ob uns alle Buchungsunterlagen zu diesen Fixkosten vorliegen. Förderfähige Fixkosten sind insbesondere: 

  • Mieten und Pachten
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung
  • Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.
  • Förderungsfähig sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Veranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierung zurückgezahlt haben.

3.     Steuerlicher Verlustrücktrag
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam bereits in der 2019er Steuererklärung beispielsweise durch die Bildung einer Corona-Rücklage nutzbar gemacht werden kann. 

4.     Degressive Abschreibung
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung mit dem Faktor 2,5 der linearen Abschreibung gegenüber der derzeit geltenden Abschreibung und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. 

5.     Personengesellschaften können wie Körperschaften behandelt werden
Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftsteuerrecht modernisiert. Die Modernisierung soll unter anderem durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb vom 3,8 auf das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrages erfolgen. Inwieweit diese Maßnahme – insbesondere im Hinblick auf die bereits seit Jahren bestehende selten genutzte Tarifermäßigung für nicht entnommene Gewinne gemäß § 34a des Einkommensteuergesetzes – sinnvoll ist, im Einzelfall zu entscheiden.  

6.     Flottenaustauschprogramm für Handwerker
Ein befristetes Förderprogramm zum Austausch von Liefer- und Werkstattfahrzeugen für Handwerker und Klein- und Mittelständler gegen Elektrofahrzeuge in der Klasse bis zu 7,5 Tonnen soll zeitnah umgesetzt werden. 

 

B.    Arbeitgeber und Arbeitnehmer  

1.     Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs – gerechnet ab März 2020 – auf 70 % bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern, und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 %, bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern, des pauschalierten Nettoentgelts erhöht. Diese Regelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2020. 

2.     Kurzarbeit und 450 Euro-Kräfte
Für die 450 Euro-Kräfte besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. In der Praxis wird häufig die Arbeit auf Abruf praktiziert. Hierzu und auf die damit verbundene Phantomlohn-Problematik hatten wir in unserem Newsletter vom Frühjahr bereits hingewiesen. Im Ergebnis haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslohn. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer diesen Arbeitslohn ausbezahlt bekommt oder nicht, haben die Sozialversicherungsträger Anspruch auf die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Dies gilt auch in Zeiten von Corona, sodass Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiten zu entrichten sind, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, sofern keine einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitnehmer über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Nichtbeschäftigung getroffen ist. Wir empfehlen Ihnen dringend eine solche Regelung zu treffen. Außerdem ist es wichtig mit den Arbeitnehmern eine wirksame Vereinbarung zur Kurzarbeit zu treffen.  

Dies gilt sowohl für reguläre Arbeitsverhältnisse als auch für die sogenannten Minijobber. Da es im Bereich des Arbeitsrechtes – auch im Hinblick auf Tarifverträge etc. – eine Vielzahl von Regelungen zu beachten gilt und wir aufgrund des Steuerrechtes arbeitsrechtlich nicht beraten dürfen, können wir bei Bedarf gerne Kontakt zu einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt erstellen. 

3.     Neueinstellungen schädlich für Kurzarbeitergeld
Werden während der Kurzarbeit Neueinstellungen vorgenommen, kann dies für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld schädlich sein, sodass für den Arbeitgeber kein Anspruch auf Erstattung durch die Arbeitsagenturen besteht. 

4.     Steuerfreistellung der Aufstockung des Kurzarbeitergeldes
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen vom Staat 60 bzw. 67 % des letzten Nettogehaltes, bei längerer Bezugsdauer wird dieser Betrag auf bis zu 80 bzw. 87 % erhöht. Viele Arbeitgeber stocken aber das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf, manche auf der Grundlage eines Tarifvertrags, andere freiwillig. Dies mildert soziale Härten ab. Bisher war diese Aufstockung zwar sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Die Aufstockung soll in Zukunft unterstützt und attraktiver gemacht werden. Zu diesem Zweck sollen die Aufstockungen bis zu einer Höhe von 80 % des Gehaltes steuerfrei werden.  

5.     Auszubildende
Der Lernerfolg von Auszubildenden soll auch in der Pandemie nicht gefährdet werden. Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot in 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausbezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro. Unternehmen die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastung fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine weitere Förderung erhalten. Wie diese gestaltet wird, ist noch nicht bekannt. 

 

C.    Sonstige Corona-Maßnahmen 

 1.     Elektronische Kassensysteme
Nach aktuellem Stand müssen die Kassensysteme bis zum 30. September 2020 über eine sogenannte zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, da dann die Nichtbeanstandungsregelung ausläuft. Durch die Corona-Krise muss dieser ohnehin knappe Zeitplan neu bewertet werden. Seitens des Bundesministeriums der Finanzen gibt es jedoch derzeit keine offiziellen Verlautbarungen, dass dieser Termin geändert oder verschoben werden soll. Aus diesem Grund gilt es – sofern Sie noch nicht über eine solche Einrichtung verfügen – jetzt zu handeln. 

Auch sind elektronische Kassensysteme beim Finanzamt zu registrieren. Das bisher papierhaft angedachte Verfahren soll durch eine elektronische Variante ersetzt werden. Die entsprechenden elektronischen Übermittlungssysteme stehen allerdings zurzeit noch nicht zur Verfügung. Bis dies der Fall ist, ist die Pflicht zur Anmeldung ausgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Übermittlungspflicht mit dem endgültigen Einsatz des Sicherheitszertifikats am 1. Oktober 2020 wirksam wird. 

2.     Insolvenzen
Die Corona-Pandemie kann dazu führen, dass viele Unternehmen unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten. Deshalb soll das Entschuldungsverfahren nach einer Insolvenz natürlicher Personen auf drei Jahre verkürzt werden; flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Die Verkürzung soll für Verbraucher befristet sein und das Antragsverfahren der Schuldner soll nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden, dies auch im Hinblick auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden. 

3.     Investitionen des Bundes
Der Bund wird in allen Bereichen prüfen, inwieweit geplante Aufträge und Investitionen vorgezogen werden können. Insbesondere sollen Digitalisierungsvorhaben in der Verwaltung, Sicherheitsprojekte sowie neue Rüstungsprojekte mit hohem deutschem Wertschöpfungsanteil, die noch in den Jahren 2020 und 2021 beginnen können, sofort umgesetzt werden. 

4.     Vereinfachter Zugang zu Grundsicherung
Der vereinfachte Zugang in die Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß SGB II wird über die bisherige Geltungsdauer hinaus bis zum 30. September 2020 verlängert.

5.     Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen
Um die Länder in deren Maßnahmen zur Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen wie Sozialunternehmen, Jugendherbergen, Einrichtung der Jugendbildung, Familienferienstätten, Schullandheimen und anderen gemeinnützigen Kinder- und Jugendunterkünften effektiv zu unterstützen, legt der Bund für die Jahre 2020 und 2021 ein Kredit-Sonderprogramm über die KfW auf und stellt dafür 1 Milliarde Euro bereit. 

6.     Milderung der Auswirkungen im Kulturbereich
Kunst und Kultur sollen zur Wiederaufnahme ihrer Häuser und Programme ertüchtigt werden. Daher wird ein Programm zur Milderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kulturbereich aufgelegt, aus dem insbesondere die Erhaltung und Stärkung der Kulturinfrastruktur, Nothilfen, Mehrbedarf von Einrichtung und Projekten und die Förderung alternativer, auch digitaler Angebote gefördert werden. 

7.     Kinderbonus
Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind werden die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. 

8.     Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Aufgrund des höheren Betreuungsaufwandes – gerade für Alleinerziehende – in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird befristet der Entlastungsbetrag für alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt. 

9.     Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. 

10.  Investitionsfristen um ein Jahr verlängert
Die im Jahr 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g des Einkommensteuergesetzes werden um ein Jahr verlängert.

11.  Verlängerung Reinvestitionsfrist § 6b EStG um ein Jahr
Die Reinvestitionsfrist für die Rücklage gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes wird vorübergehend um ein Jahr verlängert.

12.
  Wo die geänderten Steuersätze in DATEV Auftragswesen hinterlegt werden, entnehmen Sie bitte dem folgenden Link: Datev
Wenn Sie Fragen zu den einzelnen Maßnahmen – insbesondere der Verlängerung der Reinvestitionsfristen und der Corona-Überbrückungshilfen haben, sprechen Sie uns gerne an. 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin hier, in unserem Blog.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]