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Steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmer (08.10.2020)
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Sonderzahlungen und Unterstützungen in Höhe von bis zu 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Dies gilt für Sonderleistungen, die dem Arbeitnehmer zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 zufließen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen.
Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt 1. März 2020, weil nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise liegen kann. Sofern also vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden haben, kann diese bis zu einer Höhe von 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen. Dies gilt auch für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte sowie Familienmitglieder, sofern die Zahlung fremdüblich ist.
Die Auszahlung muss spätestens noch im Jahr 2020 erfolgen.
Für etwaige Fragen steht Ihnen unser Lohn-Team gerne zur Verfügung.
Sollten Sie zu weiteren Themen im Zusammenhang mit der Corona-Krise Fragen haben, zögern Sie nicht uns hierauf anzusprechen.
Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin in unserem Blog.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]