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Alles zur erneuten Lockdown-Verlängerung (12.02.2021)

Trotz stark sinkender Corona-Fallzahlen wurden am vergangenen Donnerstag die bestehenden Lockdown-Verordnungen nochmals verlängert und lediglich eine stufenweise Lockerung beschlossen. Hierbei werden aus unserer Sicht die Belange der Wirtschaft nicht ausreichend berücksichtigt. Auch sind die bestehenden Fördermaßnahmen zu komplex, zu bürokratisch und viel zu langsam. 

Gerne stehen wir Ihnen hierbei bei Seite. 

Nachfolgend berichten wir über die wichtigsten Neuerungen und Hilfsregelungen zur Milderung der Auswirkungen des Coronavirus: 

1.     Überbrückungshilfe III 

Die Überbrückungshilfe III wurde nochmals erweitert und aufgestockt. So erhalten alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch eine gestaffelte Fixkostenerstattung. Dies bedeutet, dass keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen bzw. Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit erfolgt. Somit sind alle Unternehmen antrags- und förderberechtigt, die aufgrund der Corona Pandemie in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Der Förderzeitraum ist von November 2020 bis Juni 2021. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro. 

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist wie folgt gestaffelt: 

  1. Bei einem Umsatzrückgang von 30 % bis 50 % werden bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten erstattet 
  2. Bei einem Umsatzrückgang von 50 % bis 70 % werden bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten erstattet und 
  3. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % werden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten gezahlt. 

Um die Hilfen schneller auszahlen zu können, wird über die Bundeskasse ein Abschlag in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gezahlt. Der Bund geht hiermit in Vorleistung für die Bundesländer, die weiterhin für die endgültige Auszahlung zuständig sind. Erste Abschlagszahlungen werden im Monat Februar 2021 erwartet. Erfahrungsgemäß heißt dies, dass die ersten Zahlungen gegen Ende des jeweiligen Monats ausgezahlt werden. 

Erstattungsfähige Fixkosten sind insbesondere Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 %, Refinanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc.. Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten gefördert. Darüber hinaus können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten. 

Hinzu kommen bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen vor allem auch Investitionen in die Digitalisierung wie beispielsweise der Aufbau oder die Erweiterung eines Onlineshops und Ähnliches. Hierfür werden auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Bei baulichen Maßnahmen werden bis zu 20.000 Euro je Monat erstattet, wenn diese im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden. 

Bis gestern lag noch keine Möglichkeit zur Beantragung der Überbrückungshilfe III vor. Auch ist aktuell noch keine EDV-Schnittstelle vorhanden, was zu einer Verzögerung im Antragsverfahren führt. 

Für Reisebüros, Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie den Einzelhandel und Solo-Selbständige gibt es weitgehende Sonderregelungen. Diese werden wir bei Antragstellung für Sie berücksichtigen. 

Die Antragsfrist endet am 31. August 2020.  

2.     Fristverlängerungen 

Die Fristen für die Beantragung der Corona-November- und Dezemberhilfe wurde bis zum 30. April 2021 verlängert. 

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wurde bis zum 31. März 2021 verlängert. 

Die Frist zur Abgabe der 2019er Steuererklärungen wurde bis zum 31. August 2021 verlängert. Auch wurde für diesen Zeitraum eine Aussetzung der Verzinsung von Steuerzahlungen ausgesetzt. 

Die Auszahlungsfrist für den Corona-Bonus an Mitarbeiter wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert. 

Zudem wurde die Frist für coronabedingte Stundungen wurde die Frist auf den 30. Juni 2021 verlängert. 

3.     Rechtliche Unsicherheit 

Die Regelungen zu den Corona-Fördermaßnahmen sind sehr komplex und bürokratisch. Hinzu kommt, dass die Förderbedingungen und hierzu veröffentlichten FAQs (häufig gestellte Fragen), welche quasi als Kommentierung der zuständigen Ministerien zu den Corona Hilferegelungen dient, oft im Nachhinein nochmals geändert werden und zuvor antragsberechtigte Unternehmer nun nicht mehr antragsberechtigt sind und daher die erhaltenen Hilfen gegebenenfalls zurückzahlen müssen. So wurde beispielsweise erst vor wenigen Tagen bekannt, dass die Überbrückungshilfe II nur dann gewährt werden kann, wenn in den betroffenen Monaten auch tatsächlich ein Verlust erwirtschaftet wurde. 

Diese rechtliche Unsicherheit ist für Unternehmer, die mit ihren Ressourcen planen und wirtschaften müssen nicht hinnehmbar; leider aber wohl rechtmäßig. 

4.     Arbeitsschutz 

Seit dem 25. Januar 2021 gilt die Corona-Arbeitsschutzverordnung. Damit werden Arbeitgeber verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind aber nicht verpflichtet das Homeoffice zu nutzen. Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren und in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet werden, die möglichst zeitversetzt arbeiten. 

Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. 

Zudem muss für die betroffenen Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden. 

Aus dem Mandantenkreis ist uns bekannt, dass die vorgenannten Anforderungen durch die Berufsgenossenschaft auch tatsächlich unangekündigt vor Ort geprüft werden. 

Anbei erhalten Sie den Link zu den FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung:  

Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo

5.     Kurzarbeitergeld 

Im Rahmen einer bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld, musste vorhandener Urlaub des laufenden Jahres nicht genommen werden, um Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Da diese Befristung nun ausgelaufen ist, muss seit dem 1. Januar 2021 vorrangig der laufende noch nicht verplante Urlaub durch die Arbeitnehmer genommen werden. Dies kann für viele Arbeitgeber teuer werden, da im Urlaubsfall das Gehalt wie gewohnt weiter zu zahlen ist. 

Nur wenn es eine tarifvertragliche oder arbeitsrechtliche Regelung gibt, die besagt, dass der 2020er Urlaub nach 2021 übertragen werden kann, geht eine vorhandene Urlaubsplanung vor. Dadurch muss geplanter Urlaub nicht vorgezogen werden, um Kurzarbeitergeld zu erhalten. 

Es besteht keine Verpflichtung der Betriebe, der Agentur für Arbeit im Rahmen der vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres eine Urlaubsplanung bzw. Urlaubsliste bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Die Urlaubsplanung im Betrieb erfolgt nach betriebsüblicher Praxis zur Urlaubsplanung. Ein Betrieb, der von seinen Beschäftigten beispielsweise immer erst zum März eine Urlaubsplanung einfordert, muss der Agentur für Arbeit diese auf Verlangen auch erst im März vorlegen. Eine formlose Urlaubsplanung oder Urlaubsliste sowie eine Vereinbarung über Betriebsferien ist dabei ausreichend. Ein Urlaubsantrag seitens der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. 

Übertragener Urlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Vermeidung des Arbeitsausfalls festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. 

Wenn der laufende Urlaub aus 2021 beispielsweise durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch einen Urlaubsplan oder Betriebsferien bereits auf einen Zeitraum festgelegt ist, müssen diese Urlaubstage nicht vor diesem Zeitpunkt zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, sondern zu dem vorgesehenen Zeitpunkt. Wird hiervon nur wegen der Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. 

Gibt es keine Urlaubsplanung, wird der Arbeitgeber gegen Ende des Urlaubsjahres 2021 zur Vermeidung des Arbeitsausfalls von der Arbeitsagentur aufgefordert, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs, der nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann, festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. 

6.     Betriebsunterbrechungsversicherung 

Aufgrund der Corona-Pandemie haben die Gesundheitsbehörden während des ersten Lockdowns eine vollständige Schließung angeordnet. In einigen Fällen haben Geschäftsinhaber eine Betriebsausfallversicherung abgeschlossen, die diese Risiken abdeckt. Nach dem Lockdown im Frühjahr 2020 lehnten verschiedene Versicherungen die Leistung aus Versicherungsverträgen sofort ab, da die behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Pandemie nicht versichert sind. Diese Auffassung haben bereits mehrere Gerichte in erster Instanz zurückgewiesen so beispielsweise das Landgericht München I (Urteil vom 22. Oktober 2020, Aktenzeichen 12 O 5868/20 und andere). In diesem Zusammenhang lohnt es sich, die Versicherungsbedingungen Ihrer eigenen Betriebsunterbrechungsversicherung zu überprüfen und zu klären, ob Sie einen Anspruch auf Leistung gegenüber Ihrer Versicherung haben. 

Sollten Sie zu den untenstehenden Regelungen noch Fragen haben, zögern Sie bitte nicht uns hierauf anzusprechen. 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin in unserem Blog.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]