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Hinweise zu künftigen Herausforderungen (05.05.2021)

Die Politik und die in der Corona-Pandemie verantwortlichen Behörden hatten nach nunmehr über einem Jahr der Pandemie ausreichend Zeit entsprechende Regelungen für einen Neustart und die zunehmende Immunisierung der Bevölkerung zu treffen und auch gerne über Parteien hinweg Einigkeit zu erzielen. Stattdessen überrascht die Politik mit Phantasielosigkeit und Unentschlossenheit. So verlief auch der Impfgipfel ohne nennenswerte Ergebnisse. Daher bleibt uns zunächst nichts anderes übrig, als die Zeit bis zum Neustart sinnvoll für die bevorstehenden Herausforderungen zu nutzen und uns als Unternehmer – im Gegensatz zu unserer Regierung – nicht von diesen überraschen zu lassen. 

1. Förderung von Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen 

Unter den Punkten 2.4.14 und 2.4.16 der FAQ zur Überbrückungshilfe III finden Sie Kosten, die als Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden können. Falls die Antragstellung bei Ihnen bereits erfolgt sein sollte, kann der Ansatz auch noch im Rahmen eines Änderungsantrages oder der Schlussabrechnung erfolgen. Ob und inwieweit sich das Bundeswirtschaftsministerium bei der Prüfung der Überbrückungshilfe III noch an diese Positivliste gebunden sieht, bleibt abzuwarten.  

2. Hinweise auf die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei Kurzarbeit 

Wir empfehlen Ihnen dringend Ihre Mitarbeiter, die Kurzarbeitergeld erhalten haben, darauf hinzuweisen, dass diese zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 und gegebenenfalls 2021 verpflichtet sind, wenn das Kurzarbeitergeld mehr als 410 Euro im Kalenderjahr betrug. Die Frist zur Abgabe der 2020er Einkommensteuererklärung endet am 31. Juli 2021. Es gibt Stimmen in der Literatur, die der Auffassung sind, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht, wenn der Arbeitgeber nicht auf diese Pflicht hinweist. Ob und inwieweit dieser Anspruch tatsächlich durchsetzbar ist, wird im Zweifel gerichtlich zu klären sein. Daher empfehlen wir auf jeden Fall Ihre Arbeitnehmer auf die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung hinzuweisen.  

3. Beschäftigung von Studenten 

Studenten sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – im Rahmen des sogenannten Werksstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht. Dies bedeutet, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden müssen. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet. 

Die 20-Wochenstunden-Grenze ist nicht ausschlaggebend, wenn die Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit der Semesterferien ausgeübt wird. Wird in dieser Zeit eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten in der Gesamtbetrachtung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Als vorlesungsfreie Zeit gelten in diesem Zusammenhang auch die Semesterferien, die aufgrund der Corona-Krise über das ursprünglich vorgesehene Ende hinaus ausgeweitet oder verlängert wurden. 

Wird der Lehrbetrieb an Hochschulen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie zunächst ohne Präsenzveranstaltungen durchgeführt, gehen die Krankenkassen davon aus, dass über 20 Wochenstunden hinausgehende Beschäftigungen – wegen der flexibleren Zeiteinteilung bei der Inanspruchnahme von Lehrangeboten – der Anwendung des Werksstudentenprivilegs bis zur Wiederherstellung des Präsenzbetriebes nicht entgegenstehen. Als Nachweis reicht eine Information der Hochschule, wie beispielsweise ein Auszug aus der Homepage über den eingeschränkten Vorlesungsbetrieb. Diese Information ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. 

Zu beachten ist in beiden Fällen, dass das Werkstudentenprivileg weiterhin verloren geht, wenn sich Beschäftigungen bzw. Beschäftigungszeiten mit mehr als 20 Wochenstunden einschließlich der Zeiten der Semesterferien im Laufe eines Jahres wiederholen und insgesamt mehr als 26 Wochen ausmachen. 

Das Werkstudentenprivileg gilt nicht für die Rentenversicherung. 

4. Auswirkungen der Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch 

Grundsätzlich gilt, dass auch während der Kurzarbeit Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht. Allerdings dürfen Arbeitgeber Kurzarbeit erst dann anmelden, wenn sie alles ausgeschöpft haben, um den Arbeitsausfall im Betrieb zu verhindern – also, wenn beispielsweise Zeitguthaben der Arbeitnehmer abgebaut wurden. Auf die Verpflichtung zum Aufbau von Minusstunden wurde bis Ende 2020 verzichtet. 

Vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld müssen Arbeitnehmer Resturlaubstage aus dem Vorjahr aufbrauchen. Seit dem 1. Januar 2021 verlangt die Bundesagentur für Arbeit auch beim Krisen-Kurzarbeitergeld, dass zur Vermeidung von Kurzarbeit nicht nur der Resturlaub aus dem Vorjahr, sondern auch der unverplante Urlaub aus dem laufenden Jahr eingebracht wird. 

Mit Urteil vom 12. März 2021 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf noch nicht rechtskräftig bestätigt, dass der Arbeitgeber auch ohne eine konkrete Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer berechtigt ist, den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Kurzarbeit 0 um 1/12 zu kürzen. Die Rechtssache ist noch nicht endgültig geklärt. 

5. Landwirte in der Priorisierungsgruppe 3 impfberechtigt 

Zu der Gruppe der sogenannten „erhöhten Priorität“ gehören Personen, die in besonders relevanten Positionen in Einrichtungen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur tätig sind. Hierzu gehört auch die Ernährungswirtschaft. Laut des Bundesgesundheitsministeriums gehören dazu auch Landwirte sowie deren Mitarbeiter, also auch die mitarbeitenden Familienmitglieder und die Saisonarbeitskräfte. Demnach haben sie nach der Corona-Impf-Verordnung einen Anspruch auf eine frühere Schutzimpfung im Rahmen der Priorisierungsgruppe 3. Für die Priorisierungsgruppe 3 ist die Vereinbarung eines Impftermins seit vergangenem Freitag möglich.    

6. Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe III 

Die Schnittstelle zur Beantragung der Überbrückungshilfe III wurde nunmehr freigegeben, sodass die entsprechenden Anträge gestellt werden können. 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin in unserem Blog.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]