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Hinweise zu künftigen Herausforderungen (05.05.2021)

Die Politik und die in der Corona-Pandemie verantwortlichen Behörden hatten nach nunmehr über einem Jahr der Pandemie ausreichend Zeit entsprechende Regelungen für einen Neustart und die zunehmende Immunisierung der Bevölkerung zu treffen und auch gerne über Parteien hinweg Einigkeit zu erzielen. Stattdessen überrascht die Politik mit Phantasielosigkeit und Unentschlossenheit. So verlief auch der Impfgipfel ohne nennenswerte Ergebnisse. Daher bleibt uns zunächst nichts anderes übrig, als die Zeit bis zum Neustart sinnvoll für die bevorstehenden Herausforderungen zu nutzen und uns als Unternehmer – im Gegensatz zu unserer Regierung – nicht von diesen überraschen zu lassen. 

1. Förderung von Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen 

Unter den Punkten 2.4.14 und 2.4.16 der FAQ zur Überbrückungshilfe III finden Sie Kosten, die als Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden können. Falls die Antragstellung bei Ihnen bereits erfolgt sein sollte, kann der Ansatz auch noch im Rahmen eines Änderungsantrages oder der Schlussabrechnung erfolgen. Ob und inwieweit sich das Bundeswirtschaftsministerium bei der Prüfung der Überbrückungshilfe III noch an diese Positivliste gebunden sieht, bleibt abzuwarten.  

2. Hinweise auf die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei Kurzarbeit 

Wir empfehlen Ihnen dringend Ihre Mitarbeiter, die Kurzarbeitergeld erhalten haben, darauf hinzuweisen, dass diese zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 und gegebenenfalls 2021 verpflichtet sind, wenn das Kurzarbeitergeld mehr als 410 Euro im Kalenderjahr betrug. Die Frist zur Abgabe der 2020er Einkommensteuererklärung endet am 31. Juli 2021. Es gibt Stimmen in der Literatur, die der Auffassung sind, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht, wenn der Arbeitgeber nicht auf diese Pflicht hinweist. Ob und inwieweit dieser Anspruch tatsächlich durchsetzbar ist, wird im Zweifel gerichtlich zu klären sein. Daher empfehlen wir auf jeden Fall Ihre Arbeitnehmer auf die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung hinzuweisen.  

3. Beschäftigung von Studenten 

Studenten sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – im Rahmen des sogenannten Werksstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht. Dies bedeutet, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden müssen. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet. 

Die 20-Wochenstunden-Grenze ist nicht ausschlaggebend, wenn die Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit der Semesterferien ausgeübt wird. Wird in dieser Zeit eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten in der Gesamtbetrachtung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Als vorlesungsfreie Zeit gelten in diesem Zusammenhang auch die Semesterferien, die aufgrund der Corona-Krise über das ursprünglich vorgesehene Ende hinaus ausgeweitet oder verlängert wurden. 

Wird der Lehrbetrieb an Hochschulen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie zunächst ohne Präsenzveranstaltungen durchgeführt, gehen die Krankenkassen davon aus, dass über 20 Wochenstunden hinausgehende Beschäftigungen – wegen der flexibleren Zeiteinteilung bei der Inanspruchnahme von Lehrangeboten – der Anwendung des Werksstudentenprivilegs bis zur Wiederherstellung des Präsenzbetriebes nicht entgegenstehen. Als Nachweis reicht eine Information der Hochschule, wie beispielsweise ein Auszug aus der Homepage über den eingeschränkten Vorlesungsbetrieb. Diese Information ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. 

Zu beachten ist in beiden Fällen, dass das Werkstudentenprivileg weiterhin verloren geht, wenn sich Beschäftigungen bzw. Beschäftigungszeiten mit mehr als 20 Wochenstunden einschließlich der Zeiten der Semesterferien im Laufe eines Jahres wiederholen und insgesamt mehr als 26 Wochen ausmachen. 

Das Werkstudentenprivileg gilt nicht für die Rentenversicherung. 

4. Auswirkungen der Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch 

Grundsätzlich gilt, dass auch während der Kurzarbeit Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht. Allerdings dürfen Arbeitgeber Kurzarbeit erst dann anmelden, wenn sie alles ausgeschöpft haben, um den Arbeitsausfall im Betrieb zu verhindern – also, wenn beispielsweise Zeitguthaben der Arbeitnehmer abgebaut wurden. Auf die Verpflichtung zum Aufbau von Minusstunden wurde bis Ende 2020 verzichtet. 

Vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld müssen Arbeitnehmer Resturlaubstage aus dem Vorjahr aufbrauchen. Seit dem 1. Januar 2021 verlangt die Bundesagentur für Arbeit auch beim Krisen-Kurzarbeitergeld, dass zur Vermeidung von Kurzarbeit nicht nur der Resturlaub aus dem Vorjahr, sondern auch der unverplante Urlaub aus dem laufenden Jahr eingebracht wird. 

Mit Urteil vom 12. März 2021 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf noch nicht rechtskräftig bestätigt, dass der Arbeitgeber auch ohne eine konkrete Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer berechtigt ist, den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Kurzarbeit 0 um 1/12 zu kürzen. Die Rechtssache ist noch nicht endgültig geklärt. 

5. Landwirte in der Priorisierungsgruppe 3 impfberechtigt 

Zu der Gruppe der sogenannten „erhöhten Priorität“ gehören Personen, die in besonders relevanten Positionen in Einrichtungen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur tätig sind. Hierzu gehört auch die Ernährungswirtschaft. Laut des Bundesgesundheitsministeriums gehören dazu auch Landwirte sowie deren Mitarbeiter, also auch die mitarbeitenden Familienmitglieder und die Saisonarbeitskräfte. Demnach haben sie nach der Corona-Impf-Verordnung einen Anspruch auf eine frühere Schutzimpfung im Rahmen der Priorisierungsgruppe 3. Für die Priorisierungsgruppe 3 ist die Vereinbarung eines Impftermins seit vergangenem Freitag möglich.    

6. Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe III 

Die Schnittstelle zur Beantragung der Überbrückungshilfe III wurde nunmehr freigegeben, sodass die entsprechenden Anträge gestellt werden können. 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin in unserem Blog.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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Alles zur erneuten Lockdown-Verlängerung (12.02.2021)

Trotz stark sinkender Corona-Fallzahlen wurden am vergangenen Donnerstag die bestehenden Lockdown-Verordnungen nochmals verlängert und lediglich eine stufenweise Lockerung beschlossen. Hierbei werden aus unserer Sicht die Belange der Wirtschaft nicht ausreichend berücksichtigt. Auch sind die bestehenden Fördermaßnahmen zu komplex, zu bürokratisch und viel zu langsam. 

Gerne stehen wir Ihnen hierbei bei Seite. 

Nachfolgend berichten wir über die wichtigsten Neuerungen und Hilfsregelungen zur Milderung der Auswirkungen des Coronavirus: 

1.     Überbrückungshilfe III 

Die Überbrückungshilfe III wurde nochmals erweitert und aufgestockt. So erhalten alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch eine gestaffelte Fixkostenerstattung. Dies bedeutet, dass keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen bzw. Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit erfolgt. Somit sind alle Unternehmen antrags- und förderberechtigt, die aufgrund der Corona Pandemie in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den betreffenden Monat beantragen. Der Förderzeitraum ist von November 2020 bis Juni 2021. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro. 

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist wie folgt gestaffelt: 

  1. Bei einem Umsatzrückgang von 30 % bis 50 % werden bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten erstattet 
  2. Bei einem Umsatzrückgang von 50 % bis 70 % werden bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten erstattet und 
  3. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % werden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten gezahlt. 

Um die Hilfen schneller auszahlen zu können, wird über die Bundeskasse ein Abschlag in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gezahlt. Der Bund geht hiermit in Vorleistung für die Bundesländer, die weiterhin für die endgültige Auszahlung zuständig sind. Erste Abschlagszahlungen werden im Monat Februar 2021 erwartet. Erfahrungsgemäß heißt dies, dass die ersten Zahlungen gegen Ende des jeweiligen Monats ausgezahlt werden. 

Erstattungsfähige Fixkosten sind insbesondere Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 %, Refinanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc.. Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten gefördert. Darüber hinaus können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten. 

Hinzu kommen bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen vor allem auch Investitionen in die Digitalisierung wie beispielsweise der Aufbau oder die Erweiterung eines Onlineshops und Ähnliches. Hierfür werden auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Bei baulichen Maßnahmen werden bis zu 20.000 Euro je Monat erstattet, wenn diese im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden. 

Bis gestern lag noch keine Möglichkeit zur Beantragung der Überbrückungshilfe III vor. Auch ist aktuell noch keine EDV-Schnittstelle vorhanden, was zu einer Verzögerung im Antragsverfahren führt. 

Für Reisebüros, Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie den Einzelhandel und Solo-Selbständige gibt es weitgehende Sonderregelungen. Diese werden wir bei Antragstellung für Sie berücksichtigen. 

Die Antragsfrist endet am 31. August 2020.  

2.     Fristverlängerungen 

Die Fristen für die Beantragung der Corona-November- und Dezemberhilfe wurde bis zum 30. April 2021 verlängert. 

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wurde bis zum 31. März 2021 verlängert. 

Die Frist zur Abgabe der 2019er Steuererklärungen wurde bis zum 31. August 2021 verlängert. Auch wurde für diesen Zeitraum eine Aussetzung der Verzinsung von Steuerzahlungen ausgesetzt. 

Die Auszahlungsfrist für den Corona-Bonus an Mitarbeiter wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert. 

Zudem wurde die Frist für coronabedingte Stundungen wurde die Frist auf den 30. Juni 2021 verlängert. 

3.     Rechtliche Unsicherheit 

Die Regelungen zu den Corona-Fördermaßnahmen sind sehr komplex und bürokratisch. Hinzu kommt, dass die Förderbedingungen und hierzu veröffentlichten FAQs (häufig gestellte Fragen), welche quasi als Kommentierung der zuständigen Ministerien zu den Corona Hilferegelungen dient, oft im Nachhinein nochmals geändert werden und zuvor antragsberechtigte Unternehmer nun nicht mehr antragsberechtigt sind und daher die erhaltenen Hilfen gegebenenfalls zurückzahlen müssen. So wurde beispielsweise erst vor wenigen Tagen bekannt, dass die Überbrückungshilfe II nur dann gewährt werden kann, wenn in den betroffenen Monaten auch tatsächlich ein Verlust erwirtschaftet wurde. 

Diese rechtliche Unsicherheit ist für Unternehmer, die mit ihren Ressourcen planen und wirtschaften müssen nicht hinnehmbar; leider aber wohl rechtmäßig. 

4.     Arbeitsschutz 

Seit dem 25. Januar 2021 gilt die Corona-Arbeitsschutzverordnung. Damit werden Arbeitgeber verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind aber nicht verpflichtet das Homeoffice zu nutzen. Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren und in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet werden, die möglichst zeitversetzt arbeiten. 

Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. 

Zudem muss für die betroffenen Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden. 

Aus dem Mandantenkreis ist uns bekannt, dass die vorgenannten Anforderungen durch die Berufsgenossenschaft auch tatsächlich unangekündigt vor Ort geprüft werden. 

Anbei erhalten Sie den Link zu den FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung:  

Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo

5.     Kurzarbeitergeld 

Im Rahmen einer bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld, musste vorhandener Urlaub des laufenden Jahres nicht genommen werden, um Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Da diese Befristung nun ausgelaufen ist, muss seit dem 1. Januar 2021 vorrangig der laufende noch nicht verplante Urlaub durch die Arbeitnehmer genommen werden. Dies kann für viele Arbeitgeber teuer werden, da im Urlaubsfall das Gehalt wie gewohnt weiter zu zahlen ist. 

Nur wenn es eine tarifvertragliche oder arbeitsrechtliche Regelung gibt, die besagt, dass der 2020er Urlaub nach 2021 übertragen werden kann, geht eine vorhandene Urlaubsplanung vor. Dadurch muss geplanter Urlaub nicht vorgezogen werden, um Kurzarbeitergeld zu erhalten. 

Es besteht keine Verpflichtung der Betriebe, der Agentur für Arbeit im Rahmen der vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres eine Urlaubsplanung bzw. Urlaubsliste bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen. Die Urlaubsplanung im Betrieb erfolgt nach betriebsüblicher Praxis zur Urlaubsplanung. Ein Betrieb, der von seinen Beschäftigten beispielsweise immer erst zum März eine Urlaubsplanung einfordert, muss der Agentur für Arbeit diese auf Verlangen auch erst im März vorlegen. Eine formlose Urlaubsplanung oder Urlaubsliste sowie eine Vereinbarung über Betriebsferien ist dabei ausreichend. Ein Urlaubsantrag seitens der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. 

Übertragener Urlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Vermeidung des Arbeitsausfalls festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. 

Wenn der laufende Urlaub aus 2021 beispielsweise durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch einen Urlaubsplan oder Betriebsferien bereits auf einen Zeitraum festgelegt ist, müssen diese Urlaubstage nicht vor diesem Zeitpunkt zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, sondern zu dem vorgesehenen Zeitpunkt. Wird hiervon nur wegen der Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. 

Gibt es keine Urlaubsplanung, wird der Arbeitgeber gegen Ende des Urlaubsjahres 2021 zur Vermeidung des Arbeitsausfalls von der Arbeitsagentur aufgefordert, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs, der nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann, festzulegen. Unterlässt der Arbeitgeber dies, liegt insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. 

6.     Betriebsunterbrechungsversicherung 

Aufgrund der Corona-Pandemie haben die Gesundheitsbehörden während des ersten Lockdowns eine vollständige Schließung angeordnet. In einigen Fällen haben Geschäftsinhaber eine Betriebsausfallversicherung abgeschlossen, die diese Risiken abdeckt. Nach dem Lockdown im Frühjahr 2020 lehnten verschiedene Versicherungen die Leistung aus Versicherungsverträgen sofort ab, da die behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Pandemie nicht versichert sind. Diese Auffassung haben bereits mehrere Gerichte in erster Instanz zurückgewiesen so beispielsweise das Landgericht München I (Urteil vom 22. Oktober 2020, Aktenzeichen 12 O 5868/20 und andere). In diesem Zusammenhang lohnt es sich, die Versicherungsbedingungen Ihrer eigenen Betriebsunterbrechungsversicherung zu überprüfen und zu klären, ob Sie einen Anspruch auf Leistung gegenüber Ihrer Versicherung haben. 

Sollten Sie zu den untenstehenden Regelungen noch Fragen haben, zögern Sie bitte nicht uns hierauf anzusprechen. 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin in unserem Blog.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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2020 – Ein kurzer Rückblick (24.12.2020) 

 

Was für ein Jahr liegt nun fast hinter uns? 

Nichts anderes prägte 2020 so sehr wie die einschneidenden Veränderungen, die auf Wirtschaft und Gesellschaft im Zuge der COVID-19-Pandemie wirkten und noch immer wirken. 

War auf Grund des Koalitionsvertrages der großen Koalition bis zur nächsten Bundestagswahl am 26. September 2021 nicht mit großen Steuerreformen zu rechnen, wurden auf Grund der Pandemie, um betroffene Unternehmen vor dem Schlimmsten zu bewahren, Unterstützungs- und Überbrückungsregelungen in einem beeindruckenden Stakkato und mit bedeutendem Gewicht erlassen, wie man dies noch nicht einmal während der Finanzkrise erleben konnte. 

Darunter waren auch einige Maßnahmen, die zu sehr mit heißer Nadel gestrickt wurden. So brachte beispielsweise die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer im Klein- und Mittelstand mehr Verwaltungsaufwand durch Umstellung der Kassen-, Rechnungs- und Buchführungssysteme mit sich, als sie letztlich einbrachten. Auch waren die Hürden für den Erhalt der Überbrückungshilfe I viel zu hoch, sodass nur die außergewöhnlich stark von der Krise betroffenen Unternehmen Zugang hierzu hatten. 

Zudem spielte die Technik nicht immer mit. Bisher hinkte die Gesetzgebung der Technik oft meilenweit hinterher. In der Corona-Krise war es – wie vieles – andersherum. Für die Anfang November beschlossene Novemberhilfe wurde erst Ende November eine Schnittstelle für die Antragsstellung zur Verfügung gestellt. Anfang Dezember wurde dann bekannt, dass lediglich Abschlagszahlungen auf die Novemberhilfe geleistet werden können, da den Bundesländern die Software zur Bearbeitung der Anträge fehle. Die Programme würden erst kurz vor Weihnachten zur Verfügung stehen, sodass sich die Auszahlung der dringend benötigten Liquidität über zwei Monate bis in den Januar 2021 verzögert. 

Daneben wurden während der beiden Lockdowns ganze Berufszweige in Kurzarbeit und Homeoffice verbannt. Dadurch entstand nebenbei ein gewaltiger Digitalisierungsschub, nicht nur in Deutschland, sondern weltweit. Corona und die notgedrungene Distanz zwischen den Menschen haben in vielen Bereichen – etwa bei Video-Konferenzen und dem digitalen Belegaustausch – bereits laufende Entwicklungen beschleunigt oder ganz neue angestoßen. 

Diese Chance wollen wir ergreifen und die Digitalisierung bei unseren Mandanten und damit deren Wettbewerbsvorteil entscheidend mitgestalten. Dazu werden wir im Jahr 2021 mehrere Mandantenveranstaltungen zum Thema Digitalisierung der Buchführung und der kaufmännischen Prozesse im Unternehmen durchführen. Von vielen Mandanten wurde uns der Fachkräftemangel als einer der größten Engpässe ihres Unternehmens benannt. Daher werden wir im kommenden Jahr eine Mandantenveranstaltung durchführen, in der wir Ihnen zeigen, wie Sie sich durch eine sinnvolle Lohnoptimierung als attraktiver Arbeitgeber für Ihre bestehenden aber auch für neue Mitarbeiter präsentieren und diese so langfristig binden.  

Eine Kanzlei im Hochleistungsmodus 

Auch wir haben seit März versucht so etwas wie einen „normalen Geschäftsbetrieb“ aufrecht zu erhalten. Alle, die wie wir in Branchen tätig sind, in denen die Arbeit mit der Krise mehr geworden ist, wissen wovon wir reden. Natürlich ist uns klar, dass das immer noch die bessere Situation ist. Einige Branchen haben zu wenig oder gar keine Arbeit und damit auch einen entsprechenden Verdienst. Spätestens jetzt mit dem zweiten Lockdown, der uns alle wohl noch bis ins nächste Jahr „bremst“, ist an einen ganz normalen Geschäftsbetrieb auch bei uns nicht mehr zu denken. 

Haben wir früher vor Internetportalen gefiebert, um Karten für das Champions-League Spiel oder Tickets für ein Konzert unserer Lieblingsband zu bekommen, hängen wir heute vor den staatlichen Förderportalen, die übrigens auch die leidige Angewohnheit haben sich kurz vor dem „Kaufabschluss“ aufzuhängen, so dass man wieder von vorne anfangen muss. Oder die Server brechen beim Ansturm gerade an den ersten Tagen oder kurz vor Weihnachten komplett zusammen. 

Die Regelungen der sicher notwendigen und gut gemeinten Förderungen ändern sich manchmal stündlich – und natürlich beobachten wir das Geschehen für die optimale Beratung unserer Mandanten. Wir nehmen diese Herausforderung gerne für Sie an. Es ist schließlich unser Auftrag und unsere Verantwortung, Sie gerade auch in Krisenzeiten zu unterstützen. 

Dies alles bringt auch uns an unsere Kapazitätsgrenzen. Daher können wir Ihnen den gewohnten Service besonders nicht in dem Tempo bieten, das Sie sonst von uns gewohnt sind. Die Folge: Sie bekommen Ihre(n) Sachbearbeiter(in) oder auch den Chef nicht direkt ans Telefon, die Antragstellung geht nicht so schnell wie erhofft oder der Jahresabschluss dauert dieses Jahr einfach länger. 

Seien Sie versichert, dass wir hier im Team sehr sorgfältig die Prioritäten abwägen, nach denen wir die Arbeit verteilen und erledigen. 

In der Krise haben wir gelernt, dass wir neue Wege gehen und zusammenhalten müssen. Wir hatten keine Wahl und mussten uns anpassen. Wichtig ist uns als Berater noch mehr für unsere Mandanten da zu sein, sich gegenseitig zu unterstützen, aufeinander zu achten und Vertrauen zu haben, denn in der Krise zeigt sich, ob wir Charakter haben und ob wir bereit sind, Dinge anders zu machen, Neues zu probieren und das was wir haben wertzuschätzen. Wir gestalten unsere Zukunft jetzt, indem wir zusammenhalten und egal was noch auf uns zukommt, wir gehen weiter – gemeinsam!  

Im Namen unseres gesamten Teams bedanken wir uns bei allen Kunden für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit im Jahr 2020. Wir wünschen Ihnen, Ihren Familien und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern trotz aller widrigen Umstände ein besinnliches Weihnachtsfest und ein gesundes, glückliches und erfolgreiches Jahr 2021 – in der festen Überzeugung, dass wir alle die Krise nicht nur meistern, sondern sogar noch gestärkt aus ihr hervorgehen.  

 

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Hilfen im fortgesetzten „Lockdown-light“ (04.12.2020)

 

Die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Corona-Fallzahlen steigen seit einigen Wochen sehr stark an, sodass sich die Bundesregierung gezwungen sah, den sogenannten „Lockdown-light“ in seiner bestehenden Form – abgesehen von einigen Erleichterungen über die Weihnachtsfeiertage – bis zum 10. Januar zu verlängern. Die Folgen für die Wirtschaft und die Gesellschaft sind immens. Diese sollen durch die bestehenden und weitere geplante Förderprogramme abgemildert werden. Von den ursprünglich zur Verfügung gestellten 50 Milliarden Euro für Soforthilfen wurden bisher lediglich 13,8 Milliarden Euro – also etwas mehr als ein Viertel – in Anspruch genommen. Die zur Verfügung gestellten Überbrückungshilfen in Höhe von 25 Milliarden Euro wurden bisher nur in Höhe von rund 2 Milliarden Euro beansprucht. Dabei liegt es nahe, dass die nur teilweise Ausschöpfung der Fördermittel an den strengen Zugangsvoraussetzungen zu den einzelnen Maßnahmen liegt. Die Zugangsvoraussetzungen für die November- und die Dezemberhilfen wurden wohl daher erleichtert. 

1. Steuerstundungen 

Im Laufe der vergangenen Monate wurden nicht unerhebliche Steuer- und Sozialversicherungszahlungen aufgrund der Corona-Pandemie gestundet. Die Stundungen wurden in der Regel bis längstens Ende Dezember 2020 gewährt und laufen demnächst aus. Ob und inwieweit Anschlussstundungen auf unkomplizierte Art und Weise gewährt werden, ist noch nicht entschieden. 

2. Dezemberhilfe 

Die Novemberhilfe soll aufgrund der Verlängerung des Lockdowns durch eine Dezemberhilfe verlängert werden. Bisher sind lediglich die groben Eckpunkte bekannt. Diese orientieren sich an den Novemberhilfen, sodass von den temporären Schließungen direkt und auch indirekt betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 % des Umsatzes vom Dezember 2019 gewährt werden. 

Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Anträge sollen wie bisher über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. 

3. Überbrückungshilfen III 

Die bisherige Überbrückungshilfe soll bis Ende Juni 2021 verlängert und noch einmal ausgeweitet werden. Auch hierbei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt, aber versteuert werden müssen. Zudem soll von Unternehmen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 betroffen sind, aber keinen Zugang zur November- und/oder Dezemberhilfe hatten, ein Umsatzeinbruch von mindestens 40 % notwendig zu sein, um Zugang zu der Überbrückungshilfe zu erlangen. Für alle anderen Unternehmen und den Zeitraum Januar bis Juni 2021 bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 % Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 % seit April 2020. 

Die erstattungsfähigen Kosten werden erweitert auf bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Zudem werden auch Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgabe des Vorjahres förderfähig. 

Hinzu kommt, dass die Abschreibung von Wirtschaftsgütern bis zu einer Höhe von 50 % als förderfähige Kosten anerkannt wird, obwohl diese nicht liquiditätswirksam ist. 

Für die Reisebranche gibt es wie bisher Sonderregelungen, welche ebenfalls erweitert werden. 

4. Neustarthilfe für Soloselbständige 

Auch Soloselbständige sollen besonders berücksichtigt werden, da sie meist nur geringe Fixkosten wie Mieten oder Leasing haben und so von der bisherigen Überbrückungshilfe wenig profitierten. Sie sind soloselbständig, wenn Sie weniger als einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigen und Ihre Einkünfte zu mindestens 51 % aus Ihrer Selbständigkeit resultieren. Sie können statt dem Einzelnachweis der Fixkosten eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes bis zu maximal 5.000 Euro geltend machen. Dies gilt nur, wenn Sie keine Überbrückungshilfe bzw. November-/Dezemberhilfe erhalten haben. 

 

Bisher handelt es sich bei der Dezember Hilfe und der Überbrückungshilfen III um Absichtsbekundungen, deren genaue Förderbedingungen noch nicht feststehen. Sobald es hier Neuigkeiten gibt, werden wir sie hierüber informieren. 

Bleiben Sie gesund! 

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Corona-Wirtschaftshilfe im November II (09.11.2020) 

 

Das Bundesfinanzministerium hat am Wochenende Farbe bekannt und die Voraussetzungen sowie die Höhe der Corona-Wirtschaftshilfe bekannt gegeben. 

Voraussetzungen 

Antragsberechtigt sind Betriebe, die

1. von den beschlossenen Schließungen unmittelbar betroffen sind oder
2. indirekt betroffene Unternehmen sind, die 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. 

Antragstellung 

Die Antragstellung erfolgt wie bereits bei den Corona-Überbrückungshilfen über den Steuerberater. Bitte lassen Sie uns wissen, wenn wir für Sie einen Antrag auf Wirtschaftshilfe prüfen und stellen dürfen. Die Stellung des Antrags wird aufgrund der noch zu programmierenden Schnittstelle erst in den nächsten 14 Tagen möglich sein. 

Wir möchten Sie an dieser Stelle schon darauf hinweisen, dass bereits Pläne zu einem dritten Teil der Überbrückungshilfe bestehen und halten Sie hierüber selbstverständlich auf dem Laufenden. 

Höhe des Zuschusses 

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des Umsatzes im November 2019 gewährt. Sofern der „Lockdown light“ frühzeitig beendet werden sollte, würde eine anteilige Kürzung erfolgen. 

Bei Gastronomie-Betrieben werden lediglich 75 Prozent der „In-Haus-Umsätze“ im November 2019 als Zuschuss gewährt. Im Gegenzug erfolgt eine geringere Anrechnung von Umsätzen im November 2020. 

 Soloselbständige wie zum Beispiel Künstler haben ein Wahlrecht: Sie können alternativ zum Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Umsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Damit wird auch Selbständigen geholfen, die im November 2019 keinen Umsatz hatten. 

Anrechnung von Umsätzen und anderen staatlichen Leistungen 

Andere staatliche Zuschüsse, wie etwa die Überbrückungshilfe 2, die auch den November betrifft werden für diesen Monat angerechnet. 

Umsätze, die im November 2020 erzielt werden und dem Regelsteuersatz von 16 Prozent unterliegen werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet. 

Bei Gastronomie-Betrieben wird das „Außer-Haus-Geschäft“ nicht angerechnet, um damit eine Aufrechterhaltung des Geschäfts zu ermöglichen. 

Ein Beispiel: Ein Restaurant hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Der Gastronom erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann der Gastronom im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten und „Fensterverkäufen“ erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt. 

Wenn Sie zu dieser Thematik Fragen haben, zögern Sie nicht uns anzusprechen. Auch in diesen turbulenten und stürmischen Zeiten sind wir für Sie da. 

Bleiben Sie gesund! 

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Corona-Wirtschaftshilfe im November (03.11.2020)

 

Mit großem Interesse verfolgen Sie sicherlich die Beschlüsse der Bund-Länder-Kommission vom vergangenen Mittwoch. Auch wir tun das. 

Corona-Wirtschaftshilfe 

Der wichtigste Beschluss ist die sogenannte Wirtschaftshilfe für Betriebe, die im November schließen sollen: Sie soll für Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern gewährt werden. Die Förderung soll 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats betragen. Bestehende Hilfsmaßnahmen sollen zudem als sogenannte Überbrückungshilfe 3 angepasst und fortgeführt werden. 

Die Beschlüsse sind derzeit reine Absichtserklärungen. Laut den bisher vorliegenden Presseberichten sollen die Details in den kommenden 14 Tagen konkretisiert werden. 

Inwieweit die Wirtschaftshilfe in Konkurrenz zur Überbrückungshilfe 2 stehen wird und ob die im November realisierten Umsätze – beispielsweise durch das Außer-Hausgeschäft – oder vorangegangene Hilfen auf die Wirtschaftshilfe angerechnet werden ist derzeit noch nicht bekannt. 

Daher empfehlen wir Ihnen, um unnötige Kosten zu vermeiden, mit dem Antrag auf Überbrückungshilfe 2 so lange zu warten, bis die Rahmenbedingungen der Wirtschaftshilfe und der Überbrückungshilfe 3 bekannt sind. 

Kurzarbeit 

Bei einer zusammenhängenden Unterbrechung der Kurzarbeit ab drei Monaten muss ein Arbeitsausfall danach erneut bei der Arbeitsagentur angezeigt werden. Der alte Antrag deckt diesen Zeitraum nicht mehr ab. Sollte daher in einem Betrieb erneut Kurzarbeit notwendig sein, müssen die entsprechenden Anträge schnellstmöglich vorbereitet werden. 

Es gilt weiterhin, dass wir am Ball bleiben und die Presseberichte und Fachmedien sehr genau studieren, um das Beste für Sie herauszuholen. Gemeinsam werden wir auch diese Krise bestehen. 

Bleiben Sie gesund! 

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Corona-Überbrückungshilfe ab September (25.09.2020)

 

die Corona-Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Hierbei wurde die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 € gestrichen. 

Künftig besteht Anspruch auf die Überbrückungshilfe, wenn das Unternehmen 

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder 
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu verzeichnen hat. 

Die Fördersätze betragen: 

  • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch 
  • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 % und 
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % 

 Zudem wird die Personalkostenpauschale mit 20 % der förderfähigen Kosten verdoppelt. 

 Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. 

Wenn Sie wünschen, dass wir eine entsprechende Prüfung für Ihr Unternehmen vornehmen oder einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen sollen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. 

 Für andere etwaige Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Corona Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin in unserem Blog.

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GROSSES CORONA-UPDATE IM JUNI (24.06.2020) 

 

Ganz langsam tritt das Virus, das uns monatelang beherrscht hat, wieder in den Hintergrund und während Schritt für Schritt die Normalität wieder Einzug in unseren Alltag erhält, entwirft die Bundesregierung in einer noch nie da gewesenen Einigkeit zwischen den Regierungsparteien – und manchmal sogar auch der Opposition – neue Gesetze, um die Wirtschaft zu stützen. Dies ist im Angesicht der stark steigenden Arbeitslosenzahlen sowie der über 7,3 Millionen Beschäftigten in Kurzarbeit und der von diversen Wirtschaftsverbänden und Marktforschungsinstituten beschriebenen Worst-Case-Szenarien auch dringend notwendig.

Ob und inwieweit die einzelnen Maßnahmen zur Stützung der Wirtschaft tatsächlich geeignet sind, sei einmal dahingestellt. Man hat den Eindruck, dass jede Branche spezifisch unterstützt werden will. Die Autoindustrie fordert wieder eine Abwrackprämie, der Handel möchte Konsumgutscheine und die Recyclingindustrie ruft wegen des geringeren Plastikmüllaufkommens um Unterstützung. Das könnte man beinahe beliebig fortführen, getreu dem Motto „Wer hat noch nicht, wer will noch mal?“

Dabei ist es sehr fraglich, ob das aktuelle Rettungspaket – welches mit rund eine Billion Euro mehr als das Dreifache des Bundeshaushalts umfasst – seinen Zweck erfüllt und die betroffenen Wirtschaftszweige und damit auch die Arbeitsplätze sichert.

Nachfolgend informiert die Steuerberatung Schwarz und Bengsch Sie insbesondere über die Neuerungen durch das sogenannte zweite Corona-Steuerhilfegesetz sowie weitere interessante Änderungen. 

 

A.    Für Unternehmer 

1.     Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuersätze für Lieferungen und sonstige Leistungen, die vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt werden, werden von 19 auf 16% und von 7 auf 5% gesenkt. 

a)     Gastronomie
In der Gastronomie gilt für den Verkauf von Getränken ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ein Umsatzsteuersatz von 16%, danach ist wieder der bisherige Umsatzsteuersatz von 19% anzuwenden. 
Für die Abgabe von Speisen gilt vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der neue ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5%, vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 gilt der ermäßigte Steuersatz von 7%. Ab dem 1. Juli 2021 gilt wieder der bisherige Steuersatz von 19%. 

b)     Landwirtschaft
Der für Landwirte geltende Pauschalsteuersatz von 10,7% bleibt bestehen. Allerdings wird der Umsatzsteuersatz für die Lieferung der nicht in Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz genannten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten wie beispielsweise Wein, Frucht- und Gemüsesäfte befristet für das zweite Halbjahr 2020 auf 16% abgesenkt. Nach dem bisherigen Gesetzesentwurf wurde eine Anpassung der pauschalierten Vorsteuer nicht vorgenommen, sodass für den vorgenannten Zeitraum nicht mehr 8,3% der Nettoumsätze sondern lediglich noch 5,3% an das Finanzamt abgeführt werden müssen.

c)     Welcher Steuersatz ist wann anzuwenden?
Der Steuersatz von 16% / 5% ist auf alle Umsätze anzuwenden, die vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 bewirkt werden. Hierbei ist darauf abzustellen, wann die Leistung ausgeführt wird, d. h. der Gegenstand geliefert oder die sonstige Leistung bzw. Teilleistung abgeschlossen ist. Es kommt nicht darauf an wann die Rechnung geschrieben wird oder die Zahlung erfolgt. 

 

Betroffen sind hier besonders die Baubranche und der Anlagenbau mit einer Vielzahl von Werklieferungen, Werkleistungen und Materiallieferungen, die über einen längeren Zeitraum vereinbart und ausgeführt wurden. Bei Werklieferungen gilt die Leistung dann als ausgeführt, wenn der Auftraggeber die Verfügungsmacht an dem erstellten Werk verschafft worden ist. Dies ist gemäß § 640 BGB regelmäßig die Übergabe und Abnahme des fertigen Werkes durch den Bauherrn. Eine baubehördliche Abnahme ist nicht maßgeblich. Soweit keine besonderen Formvorschriften für die Abnahme vereinbart wurden, kann die Abnahme in jeder möglichen Form erfolgen, mit der der Auftraggeber die vertragsgemäße Erfüllung anerkennt, (beispielsweise Einzug in die Wohnung, Nutzung des übergebenen Werks etc.). In diesen Fällen ist der im Zeitpunkt der Abnahme geltende Steuersatz auf die gesamte Leistung anzuwenden. 

Auch in Fällen der sogenannten Ist-Versteuerung und der Versteuerung von Anzahlungen ist entscheidend, wann die Leistung ausgeführt ist. Für nach dem 1. Juli 2020 auszuführende Leistungen und hierfür vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmte Entgelte oder Teilanzahlungen schuldet der Unternehmer den Umsatzsteuersatz, der in dem Voranmeldungszeitraum gilt, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wurde. 

Wird eine umfangreiche Leistung beispielsweise im zweiten Kalenderhalbjahr fertiggestellt, so ist in der Schlussrechnung die gesamte Leistung mit 16 % abzurechnen. Erfolgt die Fertigstellung erst nach dem Jahr 2020, so ist auf die gesamte Leistung wieder der 19 %-ige Umsatzsteuersatz anzuwenden. In beiden Fällen sind die zuvor geleisteten Abschlagszahlungen inklusive der teilweise in Rechnung gestellten 19 %-igen und teilweise in Rechnung gestellten 16 %-igen Umsatzsteuer anzurechnen. Dies führt in der Praxis bei der Rechnungsstellung aber auch beim Verbuchen zu einem deutlich erhöhten Aufwand. 

 

Beispiel bei Anzahlung im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 und Fertigstellung nach dem 31.12.2020. 

 

  Preis ohne 
Umsatzsteuer 
  Umsatzsteuer-
satz 
  Umsatzsteuer-
betrag 
  Brutto-Betrag 
    500.000,00 €     19%       95.000,00 €      595.000,00 €  
     abzüglich Anzahlung
     im September 2020 
  200.000,00 €     16%       32.000,00 €      232.000,00 €  
     noch zu zahlen    300.000,00 €            63.000,00 €      363.000,00 €  
               

 

d)     Möglichkeiten der Gestaltung beim Übergang auf die Anwendung des niedrigeren Steuersatzes
Sicherlich ist die einfachste Gestaltung, möglichst viele Umsätze im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 auszuführen, sodass diese noch in den Genuss der Anwendung des niedrigeren Steuersatzes kommen. Allerdings gilt die alte Weisheit: 

Wer viel verspricht muss auch in der Lage sein die Aufträge fristgerecht komplett bis zur Abnahme auszuführen. 

Bereits bei früheren Steuersatzänderungen wurde beobachtet, dass mit Annäherungen an den Stichtag Hektik ausbrach und eilig Abrechnung geschrieben wurden für Leistungen, deren Ausführung vor dem Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung nicht glaubhaft nachweisbar waren. Das Vorziehen von Leistungen setzt immer voraus, diese auch erbringen zu können.  

Ist die Abnahme des Gesamtwerks nicht mehr in 2020 möglich, sollten sofern dies möglich ist für 2020 noch abnahmefähige gesonderte Teilleistungen vereinbart werden. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Lieferungen oder Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die statt der Gesamtleistung geschuldet werden. Voraussetzung hierfür ist unbedingt, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger vereinbart wird, eine bestimmte Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich in Teilleistungen aufzuspalten und die Leistung entsprechend auszuführen. Aus diesem Grund ist es ratsam, Werklieferungen/-leistungen wirtschaftlich im vorgenannten Sinne aufzuteilen, wenn eine Fertigstellung der Gesamtmaßnahme vor dem 1. Januar 2021 nicht sicher ist. Die Abnahme einer Teilleistung, auf die noch der Steuersatz von 16 % anzuwenden ist, muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • Der Leistungsteil muss vor dem 1. Januar 2021 abgenommen worden sein; der abgrenzbare Teil der Werkleistung muss vor diesem Datum vollendet oder beendet sein. 
  • Vor dem 1. Januar 2021 muss mit dem Leistungsempfänger vereinbart worden sein, dass für Teile einer Leistung entsprechende Teilentgelte zu entrichten sind.
  • Sind für Teile einer Leistung zunächst keine Teilentgelte vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1. Januar 2021 entsprechend geändert werden.
  • Das Teilentgelt für die im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 erbrachte Leistung muss gesondert abgerechnet werden.

Die Teilleistung setzt jedoch eine wirtschaftliche Teilbarkeit der Leistung, die gesonderte Abnahme, gesonderte Vollendung sowie die gesonderte Vereinbarung und Abrechnung voraus. Beispielhaft geht das Bundesministerium der Finanzen bei folgenden Arbeiten von Teilleistungen aus: Erdarbeiten, Außenputzarbeiten, Zimmerarbeiten und Deckenarbeiten nach Häusern oder Blöcken, bei Innenputz- und Malerarbeiten nach Geschossen oder Wohnungen und Tischler- und Glaserarbeiten nach einzelnen Stücken. Maßgebend ist aber, dass die oben genannten Voraussetzungen einer Teilleistung vorliegen müssen. Bei Prüfungen durch das Finanzamt, mit denen auf jeden Fall zu rechnen ist, wird bei der Beurteilung der Frage, ob Teilleistungen vorliegen, auf den jeweiligen Vertrag, das Leistungsverzeichnis, die Bauakte, die Stundenzettel der Arbeitnehmer oder auch auf Besprechungsprotokolle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zurückgegriffen. Diese Unterlagen sollten aufbewahrt und sorgfältig aufbereitet sein. 

e)     Möglichkeit einer Umlegung der Steuersatzanpassung auf den Endverbraucher
Für den Unternehmer stellt sich bei Umsätzen insbesondere an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer immer die Frage, inwieweit er die Umsatzsteuerentlastung und spätere– belastung über den Preis auf den Endverbraucher umlegen muss bzw. kann. Da der mit dem Endkunden vereinbarte Preis in der Regel ein Bruttopreis ist, bleibt dieser bei der Steuersatzänderung unverändert, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Die Umsatzsteuer ist nur unselbständiger Preisbestandteil. 

Gleichwohl hat der Kunde gemäß § 29 des Umsatzsteuergesetzes einen Anspruch auf Preisminderung in Höhe der Differenz der Umsatzsteuersätze, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben und der Vertrag vor dem 1. März 2020 geschlossen worden ist. Allerdings ist es schwierig, sich auf diese Sondervorschrift zu berufen, da diese nur zivilrechtlich einklagbar ist. 

Auch besteht das Risiko, dass der Kunde bei einer durch den leistenden Unternehmer verschuldeten verzögerten Fertigstellung der Leistung und damit Anwendung des höheren Steuersatzes Schadenersatz geltend macht.  

f)      Dauerleistungen
Im umsatzsteuerrechtlichen Sinn gilt eine Dauerleistung, beispielsweise bei Vermietungen, Leasing, Wartung oder Überwachung, als an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Im Fall wiederkehrender Leistungen gilt als Leistungszeitpunkt der Tag, an dem die letzte Lieferung ausgeführt wurde. Insofern muss grundsätzlich für alle Dauerleistungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 enden, der niedrigere Steuersatz von 16 % angewandt werden. 

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur möglich, wenn die Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte wie beispielsweise ein Kalendervierteljahr oder Kalendermonat abgerechnet wird. Insoweit erkennt die Finanzverwaltung die Ausführung von Teilleistungen an. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch bereits ergangene Abrechnungen berichtigt werden können [gehört das hier hin] 

g)     Mietnebenkostenabrechnung
Für Mietnebenkostenabrechnung gelten die vorgenannten Ausführungen. Endet der Mietnebenkostenabrechnungszeitraum im 2. Kalenderhalbjahr 2020, ist der Umsatzsteuersatz von 16 % anzuwenden; endet dieser davor oder danach, so ist der höhere Umsatzsteuersatz von 19 % zu berechnen. 

h)     Entgeltsminderungen und -erhöhungen
Skonti, Rabatte, sonstige Preisnachlässe oder Nachberechnungen führen zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für ursprünglich ausgeführte Umsätze. Der dafür geschuldete Umsatzsteuerbetrag ist für den Zeitraum zu berichtigen in dem die betreffende Lieferung auch als ausgeführt gilt. Berichtigungen von Umsätzen, die im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 ausgeführt wurden, unterliegen dem Steuersatz von 16 % / 5 %. Das gleiche gilt für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. 

i)       Umtausch von Gegenständen
Der Umtausch von vor dem 1. Juli 2020 zum Steuersatz von 19 % erworbenen Gegenständen stellt eine Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung dar. Eine an deren Stelle tretende neue Lieferung des umgetauschten Gegenstandes unterliegt dem Steuersatz von 16 %. 

Wird ein im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 erworbener Gegenstand nach dem 31. Dezember 2020 umgetauscht, wird analog die dem 16 %-igen Umsatzsteuersatz unterliegende Lieferung rückgängig gemacht und die neue Lieferung unterliegt dem Umsatzsteuersatz von 19 %. Nachteilig für den Verkäufer ist, dass sie in letzterem Fall die 3 %-ige Steuersatzerhöhung in der Regel nicht auf den Kunden abwälzen kann. 

j)       Behandlung bei der Ist-Versteuerung
Hat der Unternehmer in den Fällen der sogenannten Ist-Versteuerung, also der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, vor dem 1. Juli 2020 Entgelte oder Anzahlungen für Leistungen vereinnahmt, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden, ist auch auf diese zuvor vereinnahmten Beträge nachträglich der ab dem 1. Juli 2020 geltende Umsatzsteuersatz von 16 % respektive 5 % anzuwenden. 

k)     Prüfung der Eingangsrechnungen
Bitte prüfen Sie auch die Ihnen zugegangenen Rechnungen vor deren Bezahlung detailliert darauf, dass der korrekte Umsatzsteuersatz ausgewiesen ist, denn der Vorsteuerabzug besteht lediglich auf dem gesetzlich korrekten Umsatzsteuersatz, welcher nicht notwendigerweise mit dem in der Rechnung ausgewiesene übereinstimmt. 

2.     Überbrückungshilfe
Für den Mittelstand wird die Corona-Soforthilfe aus dem ersten Hilfsprogramm verlängert. Sie heißt nun Überbrückungshilfe und steht nun auch Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern zusätzlich zu. Die Überbrückungshilfe wird unabhängig von der Corona-Soforthilfe gewährt. 

Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Branchen. Voraussetzung ist: 

1.     Die Umsätze sind Coronabedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber den Vorjahresmonaten zurückgegangen.  

2.     In den Monaten Juni bis August werden die Umsatzrückgänge um mindestens 50 % fortdauern. 

3.     Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. 

4.     Die Anträge müssen bis jeweils spätestens am 31. August 2020 gestellt werden. 

Die Höhe der Förderung hängt vom Umsatzrückgang ab: Bei Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten erstattet. Bei Umsatzrückgang von mehr als 70 % gegenüber dem Vorjahresmonat können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beläuft sich auf 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis zehn Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen besteigen. Wie genau der Betriebskostenzuschuss beantragt werden kann, ist in den Einzelheiten noch nicht bekannt. 

Um die voraussichtlich benötigten Auswertungen erstellen zu können, ist es wichtig, dass uns alle für die Buchführung relevanten Daten vorliegen. Bitte prüfen Sie dies. 

Weiterhin muss eine Umsatzschätzung für jeden einzelnen der Monate Juni, Juli und August abgegeben werden. Gefördert werden Fixkosten, für die Verträge vor dem 1. März 2020 abgeschlossen wurden. Prüfen Sie, ob uns alle Buchungsunterlagen zu diesen Fixkosten vorliegen. Förderfähige Fixkosten sind insbesondere: 

  • Mieten und Pachten
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung
  • Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.
  • Förderungsfähig sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Veranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierung zurückgezahlt haben.

3.     Steuerlicher Verlustrücktrag
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam bereits in der 2019er Steuererklärung beispielsweise durch die Bildung einer Corona-Rücklage nutzbar gemacht werden kann. 

4.     Degressive Abschreibung
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung mit dem Faktor 2,5 der linearen Abschreibung gegenüber der derzeit geltenden Abschreibung und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. 

5.     Personengesellschaften können wie Körperschaften behandelt werden
Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftsteuerrecht modernisiert. Die Modernisierung soll unter anderem durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb vom 3,8 auf das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrages erfolgen. Inwieweit diese Maßnahme – insbesondere im Hinblick auf die bereits seit Jahren bestehende selten genutzte Tarifermäßigung für nicht entnommene Gewinne gemäß § 34a des Einkommensteuergesetzes – sinnvoll ist, im Einzelfall zu entscheiden.  

6.     Flottenaustauschprogramm für Handwerker
Ein befristetes Förderprogramm zum Austausch von Liefer- und Werkstattfahrzeugen für Handwerker und Klein- und Mittelständler gegen Elektrofahrzeuge in der Klasse bis zu 7,5 Tonnen soll zeitnah umgesetzt werden. 

 

B.    Arbeitgeber und Arbeitnehmer  

1.     Kurzarbeitergeld
Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs – gerechnet ab März 2020 – auf 70 % bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern, und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 %, bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern, des pauschalierten Nettoentgelts erhöht. Diese Regelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2020. 

2.     Kurzarbeit und 450 Euro-Kräfte
Für die 450 Euro-Kräfte besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. In der Praxis wird häufig die Arbeit auf Abruf praktiziert. Hierzu und auf die damit verbundene Phantomlohn-Problematik hatten wir in unserem Newsletter vom Frühjahr bereits hingewiesen. Im Ergebnis haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslohn. Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer diesen Arbeitslohn ausbezahlt bekommt oder nicht, haben die Sozialversicherungsträger Anspruch auf die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Dies gilt auch in Zeiten von Corona, sodass Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiten zu entrichten sind, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, sofern keine einzelvertragliche Regelung mit dem Arbeitnehmer über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Nichtbeschäftigung getroffen ist. Wir empfehlen Ihnen dringend eine solche Regelung zu treffen. Außerdem ist es wichtig mit den Arbeitnehmern eine wirksame Vereinbarung zur Kurzarbeit zu treffen.  

Dies gilt sowohl für reguläre Arbeitsverhältnisse als auch für die sogenannten Minijobber. Da es im Bereich des Arbeitsrechtes – auch im Hinblick auf Tarifverträge etc. – eine Vielzahl von Regelungen zu beachten gilt und wir aufgrund des Steuerrechtes arbeitsrechtlich nicht beraten dürfen, können wir bei Bedarf gerne Kontakt zu einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt erstellen. 

3.     Neueinstellungen schädlich für Kurzarbeitergeld
Werden während der Kurzarbeit Neueinstellungen vorgenommen, kann dies für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld schädlich sein, sodass für den Arbeitgeber kein Anspruch auf Erstattung durch die Arbeitsagenturen besteht. 

4.     Steuerfreistellung der Aufstockung des Kurzarbeitergeldes
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen vom Staat 60 bzw. 67 % des letzten Nettogehaltes, bei längerer Bezugsdauer wird dieser Betrag auf bis zu 80 bzw. 87 % erhöht. Viele Arbeitgeber stocken aber das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf, manche auf der Grundlage eines Tarifvertrags, andere freiwillig. Dies mildert soziale Härten ab. Bisher war diese Aufstockung zwar sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Die Aufstockung soll in Zukunft unterstützt und attraktiver gemacht werden. Zu diesem Zweck sollen die Aufstockungen bis zu einer Höhe von 80 % des Gehaltes steuerfrei werden.  

5.     Auszubildende
Der Lernerfolg von Auszubildenden soll auch in der Pandemie nicht gefährdet werden. Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot in 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausbezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro. Unternehmen die ihre Ausbildungsaktivität trotz Corona-Belastung fortsetzen und Ausbilder sowie Auszubildende nicht in Kurzarbeit bringen, können eine weitere Förderung erhalten. Wie diese gestaltet wird, ist noch nicht bekannt. 

 

C.    Sonstige Corona-Maßnahmen 

 1.     Elektronische Kassensysteme
Nach aktuellem Stand müssen die Kassensysteme bis zum 30. September 2020 über eine sogenannte zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, da dann die Nichtbeanstandungsregelung ausläuft. Durch die Corona-Krise muss dieser ohnehin knappe Zeitplan neu bewertet werden. Seitens des Bundesministeriums der Finanzen gibt es jedoch derzeit keine offiziellen Verlautbarungen, dass dieser Termin geändert oder verschoben werden soll. Aus diesem Grund gilt es – sofern Sie noch nicht über eine solche Einrichtung verfügen – jetzt zu handeln. 

Auch sind elektronische Kassensysteme beim Finanzamt zu registrieren. Das bisher papierhaft angedachte Verfahren soll durch eine elektronische Variante ersetzt werden. Die entsprechenden elektronischen Übermittlungssysteme stehen allerdings zurzeit noch nicht zur Verfügung. Bis dies der Fall ist, ist die Pflicht zur Anmeldung ausgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass die Übermittlungspflicht mit dem endgültigen Einsatz des Sicherheitszertifikats am 1. Oktober 2020 wirksam wird. 

2.     Insolvenzen
Die Corona-Pandemie kann dazu führen, dass viele Unternehmen unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten. Deshalb soll das Entschuldungsverfahren nach einer Insolvenz natürlicher Personen auf drei Jahre verkürzt werden; flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Die Verkürzung soll für Verbraucher befristet sein und das Antragsverfahren der Schuldner soll nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden, dies auch im Hinblick auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden. 

3.     Investitionen des Bundes
Der Bund wird in allen Bereichen prüfen, inwieweit geplante Aufträge und Investitionen vorgezogen werden können. Insbesondere sollen Digitalisierungsvorhaben in der Verwaltung, Sicherheitsprojekte sowie neue Rüstungsprojekte mit hohem deutschem Wertschöpfungsanteil, die noch in den Jahren 2020 und 2021 beginnen können, sofort umgesetzt werden. 

4.     Vereinfachter Zugang zu Grundsicherung
Der vereinfachte Zugang in die Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß SGB II wird über die bisherige Geltungsdauer hinaus bis zum 30. September 2020 verlängert.

5.     Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen
Um die Länder in deren Maßnahmen zur Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen wie Sozialunternehmen, Jugendherbergen, Einrichtung der Jugendbildung, Familienferienstätten, Schullandheimen und anderen gemeinnützigen Kinder- und Jugendunterkünften effektiv zu unterstützen, legt der Bund für die Jahre 2020 und 2021 ein Kredit-Sonderprogramm über die KfW auf und stellt dafür 1 Milliarde Euro bereit. 

6.     Milderung der Auswirkungen im Kulturbereich
Kunst und Kultur sollen zur Wiederaufnahme ihrer Häuser und Programme ertüchtigt werden. Daher wird ein Programm zur Milderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kulturbereich aufgelegt, aus dem insbesondere die Erhaltung und Stärkung der Kulturinfrastruktur, Nothilfen, Mehrbedarf von Einrichtung und Projekten und die Förderung alternativer, auch digitaler Angebote gefördert werden. 

7.     Kinderbonus
Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind werden die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. 

8.     Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Aufgrund des höheren Betreuungsaufwandes – gerade für Alleinerziehende – in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird befristet der Entlastungsbetrag für alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt. 

9.     Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. 

10.  Investitionsfristen um ein Jahr verlängert
Die im Jahr 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g des Einkommensteuergesetzes werden um ein Jahr verlängert.

11.  Verlängerung Reinvestitionsfrist § 6b EStG um ein Jahr
Die Reinvestitionsfrist für die Rücklage gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes wird vorübergehend um ein Jahr verlängert.

12.
  Wo die geänderten Steuersätze in DATEV Auftragswesen hinterlegt werden, entnehmen Sie bitte dem folgenden Link: Datev
Wenn Sie Fragen zu den einzelnen Maßnahmen – insbesondere der Verlängerung der Reinvestitionsfristen und der Corona-Überbrückungshilfen haben, sprechen Sie uns gerne an. 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin hier, in unserem Blog.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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HILFEN FÜR INGELHEIMER (10.06.2020)

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise etwas abzumildern, hat die Stadt Ingelheim ein eigenes Corona-Förderprogramm aufgelegt. Begünstigt sind alle Unternehmen, die bereits bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz Unterstützung aus dem Bundesprogramm Corona-Soforthilfe beantragt und bewilligt bekommen haben. Die Steuerberatung Schwarz und Bengsch informiert Sie hier als „ureingesessenes“ Ingelheimer Unternehmen natürlich besonders gerne. 

Die Ingelheimer Förderung besteht zurzeit aus zwei Zuschussmöglichkeiten, die wahlweise, aber nicht gemeinsam beantragt werden können: 

1. Aufstockung des Förderbetrags durch die Stadt Ingelheim

Der von der Investitions- und Strukturbank ausbezahlte Förderbetrag kann durch die Stadt Ingelheim aufgestockt werden. Die Aufstockung beträgt maximal 50 % des von der ISB ausbezahlten Betrages folglich 4.500,00 oder 7.500,00 Euro, abhängig von der Größe des Unternehmens. Der Zuschuss ist zweckgebunden für Ausgaben, die zwischen dem 10. März 2020 und dem 30. Juni 2021 getätigt wurden bzw. werden. Es werden lediglich Corona-bedingte zusätzliche Betriebsausgaben gefördert. Hierunter können zum Beispiel Werbeaktivitäten fallen, die Anschaffung zusätzlicher Geh-Vorrichtungen, Umbauten zur Erfüllung gesetzlicher Auflagen oder die Erschließung neuer Geschäfts- und Absatzzweige. 

2. Tilgungszuschuss für Darlehen

Alternativ kann ein Tilgungszuschuss für bestimmte Darlehen der Investitions- und Strukturbank sowie der KfW beantragt werden. Bisher wurden Darlehen der landwirtschaftlichen Rentenbank nicht gefördert. Dies soll aber in den kommenden Tagen noch in die Förderbedingungen aufgenommen werden. Der Tilgungszuschuss beträgt 50 % des Darlehensvolumens, höchstens jedoch 100.000,00 Euro je Antragsteller. 

Bitte beachten Sie, dass der Antrag bis zum 30. Juni bei der Stadt Ingelheim eingegangen sein muss. Sollte eine solche Förderung für Sie oder Ihr Unternehmen infrage kommen, sprechen Sie uns bitte hierauf an. 

Die Stadt Ingelheim plant die Fördermaßnahmen noch weiter auszubauen und hierfür die bisher bestehende Einzelhandelsförderung zu erweitern. Der Zuschuss beträgt 50 % der förderfähigen nachgewiesenen Investitionen. Der Höchstbetrag soll von 5.000,00 auf 10.000,00 Euro verdoppelt werden. Der Empfängerkreis soll auf Dienstleistungsunternehmen erweitert werden. Die regionale Beschränkung der bestehenden Förderung soll entfallen. 

Für etwaige Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. 

 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin hier, in unserem Blog.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]