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WELCHE FOLGEN HAT DIE SENKUNG DER UMSATZSTEUERSÄTZE? (04.06.2020)

Die Bundesregierung hat am späten Abend des 3. Juni 2020 angekündigt, als Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie die Umsatzsteuersätze für einen befristeten Zeitraum von einem halben Jahr ab dem 1. Juli 2020 zu senken. Der Regelsteuersatz soll von 19 % auf 16 % gesenkt werden, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Die Steuerberatung Schwarz und Bengsch möchte Sie über einige Konsequenzen informieren. Natürlich stehen wir unseren Mandanten jederzeit für Nachfragen zur Verfügung. 

1. Folgen der Umsatzsteuersenkung für Unternehmer

Nach der aktuellen Rechtslage kommt es hierbei einzig und allein auf den Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt an. Lieferungen und Leistungen, die bis 30. Juni 2020 um 24:00 Uhr ausgeführt sind, werden mit 19 % bzw. 7 % versteuert, ab 1. Juli 2020 0:00 Uhr gilt nur noch der niedrige Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % bzw. 5 %. Es kommt nicht darauf an, wann die Rechnung geschrieben oder das Angebot erstellt wurde. Gegebenenfalls kann durch ein Verschieben der Lieferung oder der Fertigstellung einer sonstigen Leistung auf ein Datum nach dem 30. Juni 2020 der niedrigere Steuersatz zum Ansatz kommen. Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf hierauf an. 

Im Detail wird das für die einzelnen Unternehmer einen hohen Umstellungsaufwand und Verwaltungsaufwand bedeuten, denn es müssen Rechnungslegungs- und Kassensysteme umgestellt werden. Außerdem sind eventuelle Daueraufträge für umsatzsteuerpflichtige wiederkehrende Leistungen, wie beispielsweise die umsatzsteuerpflichtige Vermietung, anzupassen. Sofern Sie uns Ihre Buchführung ganz oder teilweise digital, beispielsweise per CSV-Datei, zur Verfügung stellen, bitten wir Sie uns anzusprechen, ob gegebenenfalls Änderungen bei der Kontierung vorzunehmen sind. 

Zudem werden auch Zweifelsfragen offenbleiben. Beispielsweise im Versandhandel kommt es bei der gängigen Lieferbedingung „frei Haus“ darauf an, wann die Lieferung dem Abnehmer zugestellt wird, denn erst dann ist die Lieferung erfolgt und der Unternehmer hat seinen Teil vollständig erfüllt. Dies ist dem Unternehmer aber im Normalfall gar nicht genau bekannt, sodass schon in diesem kleinen Beispiel wohl oder übel mit Hypothesen zu den Postlaufzeiten gearbeitet werden muss. Solange der Gesetzestext nicht vorliegt, bleibt auch abzuwarten, inwiefern die besonderen Umsatzsteuersätze für Landwirte angepasst werden. Auch ist noch nicht klar, wie die neuen vorübergehenden Steuersätze von den Softwareherstellern umgesetzt werden. 

2. Folgen der Umsatzsteuersenkung für Verbraucher

Auf die Verbraucher wirkt sich die Steuersenkung indirekt und nur dann aus, wenn auch die Endpreise gesenkt werden. Aus diesem Grund ist das Programm insbesondere für Unternehmer hochinteressant, die an Endverbraucher liefern oder leisten und die keinem Preisdruck unterliegen, so dass diese die Steuersenkung nicht weitergeben müssen. Das Brötchen beim Bäcker oder das Benzin an der Tankstelle wird also aller Wahrscheinlichkeit nach wohl eher selten eine Preisminderung erfahren und die Unternehmer können sich über das freuen, was durch die Steuersenkung am Ende des Monats mehr übrigbleibt.

 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin hier, in unserem Blog. [/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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ANHEBUNG DES KURZARBEITERGELDES UND WEITERE CORONA-HILFEN (28.04.2020)

Unser Netzwerk hat einige neue Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung, die im Zuge der Corona-Problematik getroffen wurden, zusammengestellt. Wie immer gilt: Die Steuerberatung Schwarz und Bengsch ist für Sie da – sprechen Sie uns an, wenn Sie betroffen sind und denken eine oder mehrere der Hilfen in Anspruch nehmen zu können! 

1. Anhebung des Kurzarbeitergeldes 

Wegen der schweren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind hunderttausende Beschäftigte in Kurzarbeit. Die Bundesagentur für Arbeit ersetzt einen Teil des weggefallenen Nettoeinkommens: Bei kinderlosen Beschäftigten 60 % und bei Beschäftigten mit Kindern 67 %. Nun soll das Kurzarbeitergeld für diejenigen, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht werden, längstens bis 31.12.2020. 

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kurzarbeit werden demnach ab 1.5.2020 bis 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. 

2. Planungen zur befristeten Senkung des Mehrwertsteuersatzes 

Zudem soll der Mehrwertsteuersatz für Speisen in der Gastronomie vorübergehend von 19 auf 7 % gesenkt werden. Die Mehrwertsteuer für Speisen in Gaststätten wird demnach ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt. 

3. Vereinfachte Verlustrechnungen 

Als Corona-Sofortmaßnahme sollen nach dem Beschluss der Koalitionsspitzen kleine und mittelständische Unternehmen durch eine vereinfachte Verlustverrechnung zusätzlich Liquidität erhalten. 

 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin hier, in unserem Blog.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INGELHEIM UND RHEINLAND-PFALZ (23.04.2020) 

Das Corona-Virus und die damit in Zusammenhang stehenden Einschränkungen hat uns allen, unseren Familien und vor allem unseren Unternehmen sehr viel abverlangt. Dringend benötigte Hilfsmaßnahmen fangen langsam an zu greifen und etwa die Hälfte der Anträge zur sogenannten Soforthilfe wurden – zumindest in Rheinland-Pfalz – zwischenzeitlich bearbeitet und die Förderung ausbezahlt. Darüber hinaus möchte die Steuerberatung Schwarz und Bengsch Sie noch auf die folgenden Maßnahmen hinweisen:  

1. Abänderung von Fristen 

Das Land Rheinland-Pfalz zieht die am 14. April 2020 fällig gewesene Umsatzsteuervorauszahlung für Februar bei Vorliegen einer Dauerfristverlängerung oder März ohne Dauerfristverlängerung, erst in den kommenden Tagen per Lastschrift ein. Wir bitten Sie dies bei Ihrer Liquiditätsdisposition zu beachten. Diese fragwürdige „Fördermaßnahme“ erfolgte ohne vorherige Ankündigung der Finanzverwaltung und benachteiligt all diejenigen, die ihre monatliche Umsatzsteuerzahlung selbst überweisen. 

Mit Schreiben vom 23. April 2020 verkündete das Bundesfinanzministerium, dass die Fristen zur Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise auf Antrag um maximal zwei Monate verlängert werden können, soweit der Arbeitgeber oder dessen steuerlicher Berater nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteueranmeldungen pünktlich zu übermitteln. Dies gilt wohl – nach herrschender Meinung in der Literatur – auch für die Zahlung der Lohnsteuer im betroffenen Zeitraum.  

2. Steuerfreiheit von Bonuszahlungen 

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen in Höhe von bis zu 1.500,00 Euro steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei auszahlen. Dies gilt für Sonderleistungen, die dem Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 zufließen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen. Bitte prüfen Sie, ob etwaige Bonuszahlungen an Ihre Arbeitnehmer – beispielsweise für einen besonderen Einsatz in der Corona-Krise – diese Voraussetzungen erfüllen und somit steuer- und beitragsfrei an Ihre Arbeitnehmer ausgezahlt werden können. Bitte besprechen Sie die Voraussetzungen hierfür mit Ihrem Lohnsachbearbeiter in unserem Haus. 

3. Förderung für Ingelheimer Unternehmen und Selbstständige 

Am gestrigen Montag hat der Ingelheimer Stadtrat ein Förderprogramm für Ingelheimer Unternehmer und Solo-Selbstständige beschlossen, die durch die Corona-Pandemie erhebliche wirtschaftliche Einbußen erleiden. Infrage kommen alle Unternehmen, die bereits Mittel bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) aus der „Corona-Sofort-Hilfe“ des Bundes beantragt oder schon erhalten haben bzw. ein entsprechendes ISB-Darlehen über die Hausbank beantragt oder bewilligt bekommen haben. 

Zurzeit erarbeitet die Stadtverwaltung eine entsprechende Richtlinie und wird über die Webseite der Stadt Ingelheim sowie die Presse über die Fördermaßnahmen unterrichten. 

 

Bei etwaigen Fragen zu den vorgenannten oder auch anderen Fördermaßnahmen, sprechen Sie uns gerne an. 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin hier, in unserem Blog.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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SICHERN SIE IHRE ZAHLUNGSFÄHIGKEIT! (31.03.2020)

Besonders zum Monatswechsel. Prüfen Sie auch die Möglichkeit von staatlichen Zuschüssen aufgrund der aktuellen Lage. Sprechen Sie uns an!

Eine Botschaft von Claus Schwarz.[/vc_column_text][vc_video link=“https://youtu.be/Y3MoHPn9EPM“][vc_column_text]Hier der Link zum Beitrag[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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SICHERN SIE IHRE LIQUIDITÄT! (31.03.2020)

Gerade in dieser schweren Zeit ist die Sicherstellung der Liquidität existenziell wichtig. Selbst wenn Sie ein für die nächsten Monate ausreichendes Liquiditätspolster haben, sollten Sie nicht weiter zögern und jetzt handeln.

Dabei sind die nachfolgenden Maßnahmen denkbar:

  1. Sprechen Sie mit Ihrer Bank, ob gegebenenfalls zu entrichtende Zins- und Tilgungsleistungen vorübergehend ausgesetzt werden können. Bitte prüfen Sie, ob dies auf Grund des Zinssatzes sinnvoll ist.
  2. Besprechen Sie mit Ihrem Bankberater auch, ob für Sie ein zinsgünstiges KfW-Darlehen in Frage kommt. Eventuell kann der Berater bereits einen Kreditantrag vorbereiten. Ob Sie diesen tatsächlich in Anspruch nehmen, kann zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Die Zinsen der KfW-Krisen-Darlehen belaufen sich laut Aussagen der Banken auf 1,00 bis 1,50 % p.a.
  3. Bitte teilen Sie uns mit, ob wir für Ihr Unternehmen die Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzeigen sollen. Ob das Kurzarbeitergeld tatsächlich in Anspruch genommen wird oder nicht können Sie zu einem späteren Zeitpunkt noch entscheiden. Wichtig ist, dies gegenüber der Arbeitsagentur angezeigt zu haben. Die Bearbeitung der Anzeigen dauert zurzeit zwei bis drei Wochen.
    Für Minijobber und GmbH-Geschäftsführer, welche nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben, wird kein Kurzarbeitergeld gewährt. Gegebenenfalls sind diese Arbeitsverhältnisse ruhend zu stellen oder zu kündigen. Geplante Kurzarbeit ist gegenüber den Mitarbeitern anzukündigen. Diesbezüglich bitten wir Sie Ihren Anwalt zu konsultieren.
  1. Am 15. Mai werden die Gewerbesteuervorauszahlungen und am 10. Juni die Einkommensteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuervorauszahlungen fällig. Bitte teilen Sie uns bis zum 30. April 2020 mit, ob wir die Vorauszahlungen für Sie anpassen lassen sollen bzw. ganz auf 0 herabsetzen sollen.
  2. In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, die bereits an das Finanzamt und die Kommune entrichtete Steuervorauszahlung für das 1. Quartal rückwirkend auf 0 Euro herabzusetzen, um die gezahlte Liquidität zurückzuerhalten. Bitte beachten Sie hierbei, dass bei einer wieder anlaufenden Wirtschaft die Vorauszahlungen den tatsächlichen Gewinn angepasst werden müssen und bei einer zu niedrigen Vorauszahlung spätestens mit Abgabe der Steuererklärung für 2020 eine nicht unerhebliche Steuernachzahlung drohen kann.
  3. Ebenfalls in Einzelfällen kann es sinnvoll sein, eine zinslose Stundung bzw. einen Vollstreckungsaufschub ohne die Verwirkung von Säumniszuschlägen beim Finanzamt zu beantragen. Die Umsatzsteuer, kann nur unter verschärften Bedingungen und erweiterten Nachweispflichten gestundet werden. Die Lohnsteuer wird grundsätzlich nicht gestundet.
  4. Seit Montag, den 30. März 2020 können bis zum 31. Mai 2020 Soforthilfen von Bund und Bundesland beantragt werden.

A) Die Soforthilfen von Bund und Rheinland-Pfalz sehen folgendes vor:

      1. Für Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente):
        – 9.000,00 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm sowie
        – 10.000,00 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
      1. Für Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente):
        – 15.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm sowie
        – 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
      1. Für Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente):
        -30.000,00 Euro Sofortdarlehen des Landes zuzüglich einem Landeszuschuss über 30% der Darlehenssumme.

Die Antragstellung erfolgt bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz. Auf ihrer Website (isb.rlp.de) werden die Antragsformulare, die Antragsrichtlinie und häufig gestellte Fragen gelistet.

B) Die Soforthilfen von Hessen sehen folgendes vor:

In Hessen betragen die Zuschüsse für Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte 10.000 Euro, bis zu 10 Beschäftigte 20.000 Euro und bis zu 50 Beschäftigte 30.000 Euro. Sie sind voraussichtlich ab Montag, den 30. März 2020, online beim Regierungspräsidium Kassel (rp-Kassel.hessen.de) zu beantragen.

 

Bitte sprechen Sie uns gegebenenfalls an, um zu besprechen welche Maßnahmen in Ihrem Unternehmen sinnvoll sind. Wir können dann zusammen die kommenden Schritte besprechen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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WIRTSCHAFTLICHE STÜTZUNGSMAßNAHMEN (29.03.2020)

  1. Auf Antrag kann die Frist für die Abgabe der 2018er Steuererklärungen auf den 31. Mai 2020 verlängert werden, sofern die Steuererklärung noch nicht fertiggestellt ist und die verzögerte Abgabe mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang steht.
  2. Mit Wirkung des gestrigen Tages hat das Bundesinnenministerium ein Einreiseverbot für Saisonarbeiter angeordnet. Hierdurch fehlen vielen Landwirten die Arbeitskräfte für Aussaat und Ernte. Gleichzeitig wurde die Frist für kurzfristig Beschäftigte und für die noch im Land befindlichen Saison-Arbeitnehmer von 70 auf 115 Tage angehoben. Inwiefern dies den Arbeitsbedarf ausgleicht sei einmal dahingestellt. Unter www.daslandhilft.de haben diverse Landwirtschaftsverbände eine kostenfreie Plattform geschaffen, um Landwirten potenzielle Helfer zu vermitteln.
  3. Auch einige unserer Mandanten sind dazu gezwungen, Kurzarbeit anzumelden bzw. Arbeitnehmer zu entlassen. Für den Fall, dass Sie noch Arbeitnehmer bzw. Saisonarbeitskräfte benötigen, sind Sie gerne dazu eingeladen uns Ihre Zustimmung zu erteilen, dass wir Ihre Kontaktdaten an die betroffenen Arbeitgeber weitergeben, welche sie wiederum an ihre nunmehr arbeitssuchenden Arbeitnehmer weiterreichen. Die Kürzung des Kurzarbeitergeldes bei Hinzuverdienst wurde vorübergehend ausgesetzt.
  1. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen erstatten teilweise auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung. Ob dies auch für Hessen und Rheinland-Pfalz gilt, steht bisher noch nicht fest.
  2. Für einen 3-monatigen Zeitraum soll das Recht der Gläubiger eingeschränkt werden, einen Insolvenzantrag für den Schuldner zu stellen. Zudem soll die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden.
  3. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden.
  4. Für Mieter, die wegen der Corona-Krise Ihre Miete nicht bezahlen können, besteht bis Ende Juni 2020 Kündigungsschutz, sodass Vermieter Ihren Mietern nicht mehr ohne weiteres kündigen können. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Geschäftsimmobilien. Die nicht gezahlte Miete ist zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen.
  5. Freiwillig gesetzlich Versicherte können Ihre Beiträge zur Krankenversicherung herabsetzen lassen.

Bitte sprechen Sie uns gegebenenfalls an, um zu besprechen welche Maßnahmen in Ihrem Unternehmen sinnvoll sind. Wir können dann zusammen die kommenden Schritte besprechen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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ALLGEMEINE REGIERUNGSBESCHLÜSSE UND MAßNAHMEN INNERHALB DER KANZLEI (26.03.2020)

Die Anzahl der Corona-Erkrankungen in Deutschland steigt rapide an. Sowohl das Robert-Koch-Institut als auch das Bundesgesundheitsministerium geben klare, weitreichende Empfehlungen, um die Ausbreitung des COVID-19-Erregers zu verlangsamen bzw. einzudämmen.

A) Auswirkungen auf Unternehmen und Maßnahmen dagegen

Diese Maßnahmen hat neben den gesundheitlichen und gesellschaftlichen auch finanzielle Auswirkungen auf Menschen und Unternehmen auf der ganzen Welt. Daher hat sich die Bundesregierung auf ein sehr weitreichendes Bündel von Maßnahmen verständigt, um Arbeitsplätze und Unternehmen aller Größen und Branchen zu schützen. Die Regierung hat sich auf die Fahne geschrieben, dass möglichst kein Unternehmen durch die Epidemie in Existenznot geraten und möglichst kein Arbeitsplatz verloren gehen soll. Dafür haben sich das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium auf die folgenden Maßnahmen verständigt:

  1. Die Kurzarbeitergeld-Regelung wird ab April angepasst. Die betroffenen Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommen. Die Voraussetzungen hierfür wurden deutlich gelockert.
  2. Die Finanzbehörden wurden angewiesen Steuerstundungen unter erleichterten Bedingungen zu gewähren.
  3. Wenn ein Unternehmen unmittelbar von dem Corona Virus betroffen ist, wird bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichtet.
  4. Die Voraussetzungen für die Anpassung von Steuervorauszahlungen werden erleichtert.
  5. Der Zugang zu günstigen Krediten soll erleichtert werden. Zusätzliche Sonderprogramme für alle betroffenen Unternehmen bei der KfW sollen aufgelegt werden. Zugang zu diesen Krediten erhält man wie üblich über die Hausbank.

Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, das Volumen der vorgenannten Maßnahmen nicht zu begrenzen. Eine solch umfassende Zusage ist einmalig in der deutschen Nachkriegsgeschichte.

B) In eigener Sache und in Ihrem Interesse

Um trotz einer drohenden Infektion den Betrieb unserer Kanzlei aufrechtzuerhalten und insbesondere zeitkritische Lohnabrechnungen und Buchführungen erstellen zu können, aber auch Anträge für die obigen Maßnahmen der Bundesregierung stellen zu können, haben wir seit gestern die folgenden Maßnahmen ergriffen:

  1. Alle Mitarbeiter bei denen dies möglich oder aufgrund der Schul- und Kitaschließungen notwendig ist, arbeiten bis auf weiteres von Zuhause aus. Durch den erhöhten logistischen Aufwand kann es in Einzelfällen zu Verzögerungen kommen oder die telefonische Erreichbarkeit nicht im gewohnten Umfang gewährleistet sein.
  2. Alle persönlichen Termine der kommenden zwei Wochen werden wir, sofern dies möglich ist, als Telefontermine oder per Videokonferenz wahrnehmen. Alle anderen Termine werden wir leider zunächst um zwei Wochen verschieben müssen.
  3. Wir bitten Sie – sofern dies möglich ist – Ihre Belege und Ordner in unserem Briefkasten zu werfen und einen persönlichen Kontakt möglichst zu vermeiden.
  4. Wir begrüßen unsere Mandanten bis auf weiteres nur noch mit einem herzlichen Lächeln und verzichten auf den Handschlag.

Bitte haben Sie Verständnis für die obigen Maßnahmen. Diese dienen dazu, den Betrieb unserer Kanzlei aufrechtzuerhalten und zu sichern.

C) Für Arbeitgeber

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat unter dem folgenden Link die häufigsten Fragen und Antworten der Pandemie zusammengestellt:

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

 

Für etwaige Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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BLEIBEN SIE HANDLUNGSFÄHIG! (22.03.2020)

Handlungsfähig in der aktuellen Lage bleiben. Gemeinsam Betriebe stützen und die Krise überstehen. Wir sind für Sie da!

Eine Botschaft von Claus Schwarz.[/vc_column_text][vc_video link=“https://youtu.be/ce0dkg7hmdY“][/vc_column][/vc_row]