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Sicherung der Liquidität
- Sprechen Sie mit Ihrer Bank, ob gegebenenfalls zu entrichtende Zins- und Tilgungsleistungen vorübergehend ausgesetzt werden können. Bitte prüfen Sie, ob dies auf Grund des Zinssatzes sinnvoll ist.
- Besprechen Sie mit Ihrem Bankberater auch, ob für Sie ein zinsgünstiges KfW-Darlehen in Frage kommt. Eventuell kann der Berater bereits einen Kreditantrag vorbereiten. Ob Sie diesen tatsächlich in Anspruch nehmen, kann zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Die Zinsen der KfW-Krisen-Darlehen belaufen sich laut Aussagen der Banken auf 1,00 bis 1,50 % p.a.
- Bitte teilen Sie uns mit, ob wir für Ihr Unternehmen die Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzeigen sollen. Ob das Kurzarbeitergeld tatsächlich in Anspruch genommen wird oder nicht können Sie zu einem späteren Zeitpunkt noch entscheiden. Wichtig ist, dies gegenüber der Arbeitsagentur angezeigt zu haben. Die Bearbeitung der Anzeigen dauert zurzeit zwei bis drei Wochen.Für Minijobber und GmbH-Geschäftsführer, welche nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben, wird kein Kurzarbeitergeld gewährt. Gegebenenfalls sind diese Arbeitsverhältnisse ruhend zu stellen oder zu kündigen. Geplante Kurzarbeit ist gegenüber den Mitarbeitern anzukündigen. Diesbezüglich bitten wir Sie Ihren Anwalt zu konsultieren.
- Am 15. Mai werden die Gewerbesteuervorauszahlungen und am 10. Juni die Einkommensteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuervorauszahlungen fällig. Bitte teilen Sie uns bis zum 30. April 2020 mit, ob wir die Vorauszahlungen für Sie anpassen lassen sollen bzw. ganz auf 0 herabsetzen sollen.
- In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, die bereits an das Finanzamt und die Kommune entrichtete Steuervorauszahlung für das 1. Quartal rückwirkend auf 0 Euro herabzusetzen, um die gezahlte Liquidität zurückzuerhalten. Bitte beachten Sie hierbei, dass bei einer wieder anlaufenden Wirtschaft die Vorauszahlungen den tatsächlichen Gewinn angepasst werden müssen und bei einer zu niedrigen Vorauszahlung spätestens mit Abgabe der Steuererklärung für 2020 eine nicht unerhebliche Steuernachzahlung drohen kann.
- Ebenfalls in Einzelfällen kann es sinnvoll sein, eine zinslose Stundung bzw. einen Vollstreckungsaufschub ohne die Verwirkung von Säumniszuschlägen beim Finanzamt zu beantragen. Die Umsatzsteuer, kann nur unter verschärften Bedingungen und erweiterten Nachweispflichten gestundet werden. Die Lohnsteuer wird grundsätzlich nicht gestundet.
- Seit Montag, den 30. März 2020 können bis zum 31. Mai 2020 Soforthilfen von Bund und Bundesland beantragt werden. Die Fördertöpfe sind begrenzt und sehen folgendes vor:
- Für Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente):
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- 9.000,00 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm sowie
- 10.000,00 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
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- Für Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente):
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- 15.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm sowie
- 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
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- Für Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente):
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- 30.000,00 Euro Sofortdarlehen des Landes zuzüglich einem Landeszuschuss über 30% der Darlehenssumme.
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Die Antragstellung erfolgt online über die der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz erfolgen. Ob und inwieweit die Hausbank hierfür eingebunden werden muss, steht noch nicht fest. Auch auf der Website (isb.rlp.de) wird um Geduld gebeten, bis die Antragsdetails vorliegen. Sobald die Antragsformulare, die Antragsrichtlinie und häufig gestellte Fragen bekannt gegeben werden, unterrichten wir Sie. Dies wird voraussichtlich nächste Woche der Fall sein.
Die Höhe des Zuschusses hängt aller Voraussicht nach von der Höhe des Liquiditätsengpasses ab, der durch die Folgen der Corona-Pandemie entstanden ist. Zuschussberechtigt sollen Unternehmen sein, die steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erwirtschaften, Angehörige der freien Berufe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, versicherte Künstler sowie am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer gGmbH. Inwiefern die Antragsvoraussetzungen nachgewiesen und geprüft werden und die Zuschüsse auch für GmbHs gewährt werden, ist bisher nicht bekannt.
In Hessen betragen die Zuschüsse für Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte 10.000 Euro, bis zu 10 Beschäftigte 20.000 Euro und bis zu 50 Beschäftigte 30.000 Euro. Sie sind voraussichtlich ab Montag, den 30. März 2020, online beim Regierungspräsidium Kassel (rp-Kassel.hessen.de) zu beantragen.
Weitere wirtschaftliche Maßnahmen im Kampf gegen den Corona-Virus
- Auf Antrag kann die Frist für die Abgabe der 2018er Steuererklärungen auf den 31. Mai 2020 verlängert werden, sofern die Steuererklärung noch nicht fertiggestellt ist und die verzögerte Abgabe mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang steht.
- Mit Wirkung des gestrigen Tages hat das Bundesinnenministerium ein Einreiseverbot für Saisonarbeiter angeordnet. Hierdurch fehlen vielen Landwirten die Arbeitskräfte für Aussaat und Ernte. Gleichzeitig wurde die Frist für kurzfristig Beschäftigte und für die noch im Land befindlichen Saison-Arbeitnehmer von 70 auf 115 Tage angehoben. Inwiefern dies den Arbeitsbedarf ausgleicht sei einmal dahingestellt. Unter www.daslandhilft.de haben diverse Landwirtschaftsverbände eine kostenfreie Plattform geschaffen, um Landwirten potenzielle Helfer zu vermitteln.
- Auch einige unserer Mandanten sind dazu gezwungen, Kurzarbeit anzumelden bzw. Arbeitnehmer zu entlassen. Für den Fall, dass Sie noch Arbeitnehmer bzw. Saisonarbeitskräfte benötigen, sind Sie gerne dazu eingeladen uns Ihre Zustimmung zu erteilen, dass wir Ihre Kontaktdaten an die betroffenen Arbeitgeber weitergeben, welche sie wiederum an ihre nunmehr arbeitssuchenden Arbeitnehmer weiterreichen.
Die Kürzung des Kurzarbeitergeldes bei Hinzuverdienst wurde vorübergehend ausgesetzt. - Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen erstatten teilweise auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung. Ob dies auch für Hessen und Rheinland-Pfalz gilt, steht bisher noch nicht fest.
- Für einen 3-monatigen Zeitraum soll das Recht der Gläubiger eingeschränkt werden, einen Insolvenzantrag für den Schuldner zu stellen. Zudem soll die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden.
- Unter bestimmten Voraussetzungen können die Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden.
- Für Mieter, die wegen der Corona-Krise Ihre Miete nicht bezahlen können, besteht bis Ende Juni 2020 Kündigungsschutz, sodass Vermieter Ihren Mietern nicht mehr ohne weiteres kündigen können. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Geschäftsimmobilien. Die nicht gezahlte Miete ist zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen.
- Freiwillig gesetzlich Versicherte können Ihre Beiträge zur Krankenversicherung herabsetzen lassen.
Bitte sprechen Sie uns an, damit wir gemeinsam eine Lösung für Sie erarbeiten und die in Ihrem Fall sinnvollen Maßnahmen ergreifen können.
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