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SICHERN SIE IHRE LIQUIDITÄT! (31.03.2020)
Gerade in dieser schweren Zeit ist die Sicherstellung der Liquidität existenziell wichtig. Selbst wenn Sie ein für die nächsten Monate ausreichendes Liquiditätspolster haben, sollten Sie nicht weiter zögern und jetzt handeln.
Dabei sind die nachfolgenden Maßnahmen denkbar:
- Sprechen Sie mit Ihrer Bank, ob gegebenenfalls zu entrichtende Zins- und Tilgungsleistungen vorübergehend ausgesetzt werden können. Bitte prüfen Sie, ob dies auf Grund des Zinssatzes sinnvoll ist.
- Besprechen Sie mit Ihrem Bankberater auch, ob für Sie ein zinsgünstiges KfW-Darlehen in Frage kommt. Eventuell kann der Berater bereits einen Kreditantrag vorbereiten. Ob Sie diesen tatsächlich in Anspruch nehmen, kann zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Die Zinsen der KfW-Krisen-Darlehen belaufen sich laut Aussagen der Banken auf 1,00 bis 1,50 % p.a.
- Bitte teilen Sie uns mit, ob wir für Ihr Unternehmen die Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzeigen sollen. Ob das Kurzarbeitergeld tatsächlich in Anspruch genommen wird oder nicht können Sie zu einem späteren Zeitpunkt noch entscheiden. Wichtig ist, dies gegenüber der Arbeitsagentur angezeigt zu haben. Die Bearbeitung der Anzeigen dauert zurzeit zwei bis drei Wochen.
Für Minijobber und GmbH-Geschäftsführer, welche nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben, wird kein Kurzarbeitergeld gewährt. Gegebenenfalls sind diese Arbeitsverhältnisse ruhend zu stellen oder zu kündigen. Geplante Kurzarbeit ist gegenüber den Mitarbeitern anzukündigen. Diesbezüglich bitten wir Sie Ihren Anwalt zu konsultieren.
- Am 15. Mai werden die Gewerbesteuervorauszahlungen und am 10. Juni die Einkommensteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuervorauszahlungen fällig. Bitte teilen Sie uns bis zum 30. April 2020 mit, ob wir die Vorauszahlungen für Sie anpassen lassen sollen bzw. ganz auf 0 herabsetzen sollen.
- In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, die bereits an das Finanzamt und die Kommune entrichtete Steuervorauszahlung für das 1. Quartal rückwirkend auf 0 Euro herabzusetzen, um die gezahlte Liquidität zurückzuerhalten. Bitte beachten Sie hierbei, dass bei einer wieder anlaufenden Wirtschaft die Vorauszahlungen den tatsächlichen Gewinn angepasst werden müssen und bei einer zu niedrigen Vorauszahlung spätestens mit Abgabe der Steuererklärung für 2020 eine nicht unerhebliche Steuernachzahlung drohen kann.
- Ebenfalls in Einzelfällen kann es sinnvoll sein, eine zinslose Stundung bzw. einen Vollstreckungsaufschub ohne die Verwirkung von Säumniszuschlägen beim Finanzamt zu beantragen. Die Umsatzsteuer, kann nur unter verschärften Bedingungen und erweiterten Nachweispflichten gestundet werden. Die Lohnsteuer wird grundsätzlich nicht gestundet.
- Seit Montag, den 30. März 2020 können bis zum 31. Mai 2020 Soforthilfen von Bund und Bundesland beantragt werden.
A) Die Soforthilfen von Bund und Rheinland-Pfalz sehen folgendes vor:
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- Für Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente):
– 9.000,00 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm sowie
– 10.000,00 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
- Für Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente):
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- Für Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente):
– 15.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm sowie
– 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
- Für Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente):
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- Für Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente):
-30.000,00 Euro Sofortdarlehen des Landes zuzüglich einem Landeszuschuss über 30% der Darlehenssumme.
- Für Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente):
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Die Antragstellung erfolgt bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz. Auf ihrer Website (isb.rlp.de) werden die Antragsformulare, die Antragsrichtlinie und häufig gestellte Fragen gelistet.
B) Die Soforthilfen von Hessen sehen folgendes vor:
In Hessen betragen die Zuschüsse für Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte 10.000 Euro, bis zu 10 Beschäftigte 20.000 Euro und bis zu 50 Beschäftigte 30.000 Euro. Sie sind voraussichtlich ab Montag, den 30. März 2020, online beim Regierungspräsidium Kassel (rp-Kassel.hessen.de) zu beantragen.
Bitte sprechen Sie uns gegebenenfalls an, um zu besprechen welche Maßnahmen in Ihrem Unternehmen sinnvoll sind. Wir können dann zusammen die kommenden Schritte besprechen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]