fbpx

[vc_row][vc_column][vc_empty_space height=“80px“][vc_column_text]

SICHERN SIE IHRE LIQUIDITÄT! (31.03.2020)

Gerade in dieser schweren Zeit ist die Sicherstellung der Liquidität existenziell wichtig. Selbst wenn Sie ein für die nächsten Monate ausreichendes Liquiditätspolster haben, sollten Sie nicht weiter zögern und jetzt handeln.

Dabei sind die nachfolgenden Maßnahmen denkbar:

  1. Sprechen Sie mit Ihrer Bank, ob gegebenenfalls zu entrichtende Zins- und Tilgungsleistungen vorübergehend ausgesetzt werden können. Bitte prüfen Sie, ob dies auf Grund des Zinssatzes sinnvoll ist.
  2. Besprechen Sie mit Ihrem Bankberater auch, ob für Sie ein zinsgünstiges KfW-Darlehen in Frage kommt. Eventuell kann der Berater bereits einen Kreditantrag vorbereiten. Ob Sie diesen tatsächlich in Anspruch nehmen, kann zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Die Zinsen der KfW-Krisen-Darlehen belaufen sich laut Aussagen der Banken auf 1,00 bis 1,50 % p.a.
  3. Bitte teilen Sie uns mit, ob wir für Ihr Unternehmen die Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzeigen sollen. Ob das Kurzarbeitergeld tatsächlich in Anspruch genommen wird oder nicht können Sie zu einem späteren Zeitpunkt noch entscheiden. Wichtig ist, dies gegenüber der Arbeitsagentur angezeigt zu haben. Die Bearbeitung der Anzeigen dauert zurzeit zwei bis drei Wochen.
    Für Minijobber und GmbH-Geschäftsführer, welche nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben, wird kein Kurzarbeitergeld gewährt. Gegebenenfalls sind diese Arbeitsverhältnisse ruhend zu stellen oder zu kündigen. Geplante Kurzarbeit ist gegenüber den Mitarbeitern anzukündigen. Diesbezüglich bitten wir Sie Ihren Anwalt zu konsultieren.
  1. Am 15. Mai werden die Gewerbesteuervorauszahlungen und am 10. Juni die Einkommensteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuervorauszahlungen fällig. Bitte teilen Sie uns bis zum 30. April 2020 mit, ob wir die Vorauszahlungen für Sie anpassen lassen sollen bzw. ganz auf 0 herabsetzen sollen.
  2. In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, die bereits an das Finanzamt und die Kommune entrichtete Steuervorauszahlung für das 1. Quartal rückwirkend auf 0 Euro herabzusetzen, um die gezahlte Liquidität zurückzuerhalten. Bitte beachten Sie hierbei, dass bei einer wieder anlaufenden Wirtschaft die Vorauszahlungen den tatsächlichen Gewinn angepasst werden müssen und bei einer zu niedrigen Vorauszahlung spätestens mit Abgabe der Steuererklärung für 2020 eine nicht unerhebliche Steuernachzahlung drohen kann.
  3. Ebenfalls in Einzelfällen kann es sinnvoll sein, eine zinslose Stundung bzw. einen Vollstreckungsaufschub ohne die Verwirkung von Säumniszuschlägen beim Finanzamt zu beantragen. Die Umsatzsteuer, kann nur unter verschärften Bedingungen und erweiterten Nachweispflichten gestundet werden. Die Lohnsteuer wird grundsätzlich nicht gestundet.
  4. Seit Montag, den 30. März 2020 können bis zum 31. Mai 2020 Soforthilfen von Bund und Bundesland beantragt werden.

A) Die Soforthilfen von Bund und Rheinland-Pfalz sehen folgendes vor:

      1. Für Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente):
        – 9.000,00 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm sowie
        – 10.000,00 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
      1. Für Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente):
        – 15.000 Euro Zuschuss aus dem Bundesprogramm sowie
        – 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
      1. Für Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente):
        -30.000,00 Euro Sofortdarlehen des Landes zuzüglich einem Landeszuschuss über 30% der Darlehenssumme.

Die Antragstellung erfolgt bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz. Auf ihrer Website (isb.rlp.de) werden die Antragsformulare, die Antragsrichtlinie und häufig gestellte Fragen gelistet.

B) Die Soforthilfen von Hessen sehen folgendes vor:

In Hessen betragen die Zuschüsse für Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte 10.000 Euro, bis zu 10 Beschäftigte 20.000 Euro und bis zu 50 Beschäftigte 30.000 Euro. Sie sind voraussichtlich ab Montag, den 30. März 2020, online beim Regierungspräsidium Kassel (rp-Kassel.hessen.de) zu beantragen.

 

Bitte sprechen Sie uns gegebenenfalls an, um zu besprechen welche Maßnahmen in Ihrem Unternehmen sinnvoll sind. Wir können dann zusammen die kommenden Schritte besprechen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column][vc_empty_space height=“120px“][vc_column_text]

WIRTSCHAFTLICHE STÜTZUNGSMAßNAHMEN (29.03.2020)

  1. Auf Antrag kann die Frist für die Abgabe der 2018er Steuererklärungen auf den 31. Mai 2020 verlängert werden, sofern die Steuererklärung noch nicht fertiggestellt ist und die verzögerte Abgabe mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang steht.
  2. Mit Wirkung des gestrigen Tages hat das Bundesinnenministerium ein Einreiseverbot für Saisonarbeiter angeordnet. Hierdurch fehlen vielen Landwirten die Arbeitskräfte für Aussaat und Ernte. Gleichzeitig wurde die Frist für kurzfristig Beschäftigte und für die noch im Land befindlichen Saison-Arbeitnehmer von 70 auf 115 Tage angehoben. Inwiefern dies den Arbeitsbedarf ausgleicht sei einmal dahingestellt. Unter www.daslandhilft.de haben diverse Landwirtschaftsverbände eine kostenfreie Plattform geschaffen, um Landwirten potenzielle Helfer zu vermitteln.
  3. Auch einige unserer Mandanten sind dazu gezwungen, Kurzarbeit anzumelden bzw. Arbeitnehmer zu entlassen. Für den Fall, dass Sie noch Arbeitnehmer bzw. Saisonarbeitskräfte benötigen, sind Sie gerne dazu eingeladen uns Ihre Zustimmung zu erteilen, dass wir Ihre Kontaktdaten an die betroffenen Arbeitgeber weitergeben, welche sie wiederum an ihre nunmehr arbeitssuchenden Arbeitnehmer weiterreichen. Die Kürzung des Kurzarbeitergeldes bei Hinzuverdienst wurde vorübergehend ausgesetzt.
  1. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen erstatten teilweise auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung. Ob dies auch für Hessen und Rheinland-Pfalz gilt, steht bisher noch nicht fest.
  2. Für einen 3-monatigen Zeitraum soll das Recht der Gläubiger eingeschränkt werden, einen Insolvenzantrag für den Schuldner zu stellen. Zudem soll die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden.
  3. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden.
  4. Für Mieter, die wegen der Corona-Krise Ihre Miete nicht bezahlen können, besteht bis Ende Juni 2020 Kündigungsschutz, sodass Vermieter Ihren Mietern nicht mehr ohne weiteres kündigen können. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Geschäftsimmobilien. Die nicht gezahlte Miete ist zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen.
  5. Freiwillig gesetzlich Versicherte können Ihre Beiträge zur Krankenversicherung herabsetzen lassen.

Bitte sprechen Sie uns gegebenenfalls an, um zu besprechen welche Maßnahmen in Ihrem Unternehmen sinnvoll sind. Wir können dann zusammen die kommenden Schritte besprechen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column][vc_empty_space height=“120px“][vc_column_text]

ALLGEMEINE REGIERUNGSBESCHLÜSSE UND MAßNAHMEN INNERHALB DER KANZLEI (26.03.2020)

Die Anzahl der Corona-Erkrankungen in Deutschland steigt rapide an. Sowohl das Robert-Koch-Institut als auch das Bundesgesundheitsministerium geben klare, weitreichende Empfehlungen, um die Ausbreitung des COVID-19-Erregers zu verlangsamen bzw. einzudämmen.

A) Auswirkungen auf Unternehmen und Maßnahmen dagegen

Diese Maßnahmen hat neben den gesundheitlichen und gesellschaftlichen auch finanzielle Auswirkungen auf Menschen und Unternehmen auf der ganzen Welt. Daher hat sich die Bundesregierung auf ein sehr weitreichendes Bündel von Maßnahmen verständigt, um Arbeitsplätze und Unternehmen aller Größen und Branchen zu schützen. Die Regierung hat sich auf die Fahne geschrieben, dass möglichst kein Unternehmen durch die Epidemie in Existenznot geraten und möglichst kein Arbeitsplatz verloren gehen soll. Dafür haben sich das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium auf die folgenden Maßnahmen verständigt:

  1. Die Kurzarbeitergeld-Regelung wird ab April angepasst. Die betroffenen Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommen. Die Voraussetzungen hierfür wurden deutlich gelockert.
  2. Die Finanzbehörden wurden angewiesen Steuerstundungen unter erleichterten Bedingungen zu gewähren.
  3. Wenn ein Unternehmen unmittelbar von dem Corona Virus betroffen ist, wird bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichtet.
  4. Die Voraussetzungen für die Anpassung von Steuervorauszahlungen werden erleichtert.
  5. Der Zugang zu günstigen Krediten soll erleichtert werden. Zusätzliche Sonderprogramme für alle betroffenen Unternehmen bei der KfW sollen aufgelegt werden. Zugang zu diesen Krediten erhält man wie üblich über die Hausbank.

Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, das Volumen der vorgenannten Maßnahmen nicht zu begrenzen. Eine solch umfassende Zusage ist einmalig in der deutschen Nachkriegsgeschichte.

B) In eigener Sache und in Ihrem Interesse

Um trotz einer drohenden Infektion den Betrieb unserer Kanzlei aufrechtzuerhalten und insbesondere zeitkritische Lohnabrechnungen und Buchführungen erstellen zu können, aber auch Anträge für die obigen Maßnahmen der Bundesregierung stellen zu können, haben wir seit gestern die folgenden Maßnahmen ergriffen:

  1. Alle Mitarbeiter bei denen dies möglich oder aufgrund der Schul- und Kitaschließungen notwendig ist, arbeiten bis auf weiteres von Zuhause aus. Durch den erhöhten logistischen Aufwand kann es in Einzelfällen zu Verzögerungen kommen oder die telefonische Erreichbarkeit nicht im gewohnten Umfang gewährleistet sein.
  2. Alle persönlichen Termine der kommenden zwei Wochen werden wir, sofern dies möglich ist, als Telefontermine oder per Videokonferenz wahrnehmen. Alle anderen Termine werden wir leider zunächst um zwei Wochen verschieben müssen.
  3. Wir bitten Sie – sofern dies möglich ist – Ihre Belege und Ordner in unserem Briefkasten zu werfen und einen persönlichen Kontakt möglichst zu vermeiden.
  4. Wir begrüßen unsere Mandanten bis auf weiteres nur noch mit einem herzlichen Lächeln und verzichten auf den Handschlag.

Bitte haben Sie Verständnis für die obigen Maßnahmen. Diese dienen dazu, den Betrieb unserer Kanzlei aufrechtzuerhalten und zu sichern.

C) Für Arbeitgeber

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat unter dem folgenden Link die häufigsten Fragen und Antworten der Pandemie zusammengestellt:

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

 

Für etwaige Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column][vc_empty_space height=“120px“][vc_column_text]

BLEIBEN SIE HANDLUNGSFÄHIG! (22.03.2020)

Handlungsfähig in der aktuellen Lage bleiben. Gemeinsam Betriebe stützen und die Krise überstehen. Wir sind für Sie da!

Eine Botschaft von Claus Schwarz.[/vc_column_text][vc_video link=“https://youtu.be/ce0dkg7hmdY“][/vc_column][/vc_row]