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Hilfen im fortgesetzten „Lockdown-light“ (04.12.2020)

 

Die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Corona-Fallzahlen steigen seit einigen Wochen sehr stark an, sodass sich die Bundesregierung gezwungen sah, den sogenannten „Lockdown-light“ in seiner bestehenden Form – abgesehen von einigen Erleichterungen über die Weihnachtsfeiertage – bis zum 10. Januar zu verlängern. Die Folgen für die Wirtschaft und die Gesellschaft sind immens. Diese sollen durch die bestehenden und weitere geplante Förderprogramme abgemildert werden. Von den ursprünglich zur Verfügung gestellten 50 Milliarden Euro für Soforthilfen wurden bisher lediglich 13,8 Milliarden Euro – also etwas mehr als ein Viertel – in Anspruch genommen. Die zur Verfügung gestellten Überbrückungshilfen in Höhe von 25 Milliarden Euro wurden bisher nur in Höhe von rund 2 Milliarden Euro beansprucht. Dabei liegt es nahe, dass die nur teilweise Ausschöpfung der Fördermittel an den strengen Zugangsvoraussetzungen zu den einzelnen Maßnahmen liegt. Die Zugangsvoraussetzungen für die November- und die Dezemberhilfen wurden wohl daher erleichtert. 

1. Steuerstundungen 

Im Laufe der vergangenen Monate wurden nicht unerhebliche Steuer- und Sozialversicherungszahlungen aufgrund der Corona-Pandemie gestundet. Die Stundungen wurden in der Regel bis längstens Ende Dezember 2020 gewährt und laufen demnächst aus. Ob und inwieweit Anschlussstundungen auf unkomplizierte Art und Weise gewährt werden, ist noch nicht entschieden. 

2. Dezemberhilfe 

Die Novemberhilfe soll aufgrund der Verlängerung des Lockdowns durch eine Dezemberhilfe verlängert werden. Bisher sind lediglich die groben Eckpunkte bekannt. Diese orientieren sich an den Novemberhilfen, sodass von den temporären Schließungen direkt und auch indirekt betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 % des Umsatzes vom Dezember 2019 gewährt werden. 

Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Anträge sollen wie bisher über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. 

3. Überbrückungshilfen III 

Die bisherige Überbrückungshilfe soll bis Ende Juni 2021 verlängert und noch einmal ausgeweitet werden. Auch hierbei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt, aber versteuert werden müssen. Zudem soll von Unternehmen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 betroffen sind, aber keinen Zugang zur November- und/oder Dezemberhilfe hatten, ein Umsatzeinbruch von mindestens 40 % notwendig zu sein, um Zugang zu der Überbrückungshilfe zu erlangen. Für alle anderen Unternehmen und den Zeitraum Januar bis Juni 2021 bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 % Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 % seit April 2020. 

Die erstattungsfähigen Kosten werden erweitert auf bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Zudem werden auch Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgabe des Vorjahres förderfähig. 

Hinzu kommt, dass die Abschreibung von Wirtschaftsgütern bis zu einer Höhe von 50 % als förderfähige Kosten anerkannt wird, obwohl diese nicht liquiditätswirksam ist. 

Für die Reisebranche gibt es wie bisher Sonderregelungen, welche ebenfalls erweitert werden. 

4. Neustarthilfe für Soloselbständige 

Auch Soloselbständige sollen besonders berücksichtigt werden, da sie meist nur geringe Fixkosten wie Mieten oder Leasing haben und so von der bisherigen Überbrückungshilfe wenig profitierten. Sie sind soloselbständig, wenn Sie weniger als einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigen und Ihre Einkünfte zu mindestens 51 % aus Ihrer Selbständigkeit resultieren. Sie können statt dem Einzelnachweis der Fixkosten eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes bis zu maximal 5.000 Euro geltend machen. Dies gilt nur, wenn Sie keine Überbrückungshilfe bzw. November-/Dezemberhilfe erhalten haben. 

 

Bisher handelt es sich bei der Dezember Hilfe und der Überbrückungshilfen III um Absichtsbekundungen, deren genaue Förderbedingungen noch nicht feststehen. Sobald es hier Neuigkeiten gibt, werden wir sie hierüber informieren. 

Bleiben Sie gesund! 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin in unserem Blog[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]