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Corona-Wirtschaftshilfe im November II (09.11.2020) 

 

Das Bundesfinanzministerium hat am Wochenende Farbe bekannt und die Voraussetzungen sowie die Höhe der Corona-Wirtschaftshilfe bekannt gegeben. 

Voraussetzungen 

Antragsberechtigt sind Betriebe, die

1. von den beschlossenen Schließungen unmittelbar betroffen sind oder
2. indirekt betroffene Unternehmen sind, die 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. 

Antragstellung 

Die Antragstellung erfolgt wie bereits bei den Corona-Überbrückungshilfen über den Steuerberater. Bitte lassen Sie uns wissen, wenn wir für Sie einen Antrag auf Wirtschaftshilfe prüfen und stellen dürfen. Die Stellung des Antrags wird aufgrund der noch zu programmierenden Schnittstelle erst in den nächsten 14 Tagen möglich sein. 

Wir möchten Sie an dieser Stelle schon darauf hinweisen, dass bereits Pläne zu einem dritten Teil der Überbrückungshilfe bestehen und halten Sie hierüber selbstverständlich auf dem Laufenden. 

Höhe des Zuschusses 

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des Umsatzes im November 2019 gewährt. Sofern der „Lockdown light“ frühzeitig beendet werden sollte, würde eine anteilige Kürzung erfolgen. 

Bei Gastronomie-Betrieben werden lediglich 75 Prozent der „In-Haus-Umsätze“ im November 2019 als Zuschuss gewährt. Im Gegenzug erfolgt eine geringere Anrechnung von Umsätzen im November 2020. 

 Soloselbständige wie zum Beispiel Künstler haben ein Wahlrecht: Sie können alternativ zum Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Umsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Damit wird auch Selbständigen geholfen, die im November 2019 keinen Umsatz hatten. 

Anrechnung von Umsätzen und anderen staatlichen Leistungen 

Andere staatliche Zuschüsse, wie etwa die Überbrückungshilfe 2, die auch den November betrifft werden für diesen Monat angerechnet. 

Umsätze, die im November 2020 erzielt werden und dem Regelsteuersatz von 16 Prozent unterliegen werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet. 

Bei Gastronomie-Betrieben wird das „Außer-Haus-Geschäft“ nicht angerechnet, um damit eine Aufrechterhaltung des Geschäfts zu ermöglichen. 

Ein Beispiel: Ein Restaurant hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Der Gastronom erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann der Gastronom im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten und „Fensterverkäufen“ erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt. 

Wenn Sie zu dieser Thematik Fragen haben, zögern Sie nicht uns anzusprechen. Auch in diesen turbulenten und stürmischen Zeiten sind wir für Sie da. 

Bleiben Sie gesund! 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin in unserem Blog.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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Corona-Wirtschaftshilfe im November (03.11.2020)

 

Mit großem Interesse verfolgen Sie sicherlich die Beschlüsse der Bund-Länder-Kommission vom vergangenen Mittwoch. Auch wir tun das. 

Corona-Wirtschaftshilfe 

Der wichtigste Beschluss ist die sogenannte Wirtschaftshilfe für Betriebe, die im November schließen sollen: Sie soll für Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern gewährt werden. Die Förderung soll 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats betragen. Bestehende Hilfsmaßnahmen sollen zudem als sogenannte Überbrückungshilfe 3 angepasst und fortgeführt werden. 

Die Beschlüsse sind derzeit reine Absichtserklärungen. Laut den bisher vorliegenden Presseberichten sollen die Details in den kommenden 14 Tagen konkretisiert werden. 

Inwieweit die Wirtschaftshilfe in Konkurrenz zur Überbrückungshilfe 2 stehen wird und ob die im November realisierten Umsätze – beispielsweise durch das Außer-Hausgeschäft – oder vorangegangene Hilfen auf die Wirtschaftshilfe angerechnet werden ist derzeit noch nicht bekannt. 

Daher empfehlen wir Ihnen, um unnötige Kosten zu vermeiden, mit dem Antrag auf Überbrückungshilfe 2 so lange zu warten, bis die Rahmenbedingungen der Wirtschaftshilfe und der Überbrückungshilfe 3 bekannt sind. 

Kurzarbeit 

Bei einer zusammenhängenden Unterbrechung der Kurzarbeit ab drei Monaten muss ein Arbeitsausfall danach erneut bei der Arbeitsagentur angezeigt werden. Der alte Antrag deckt diesen Zeitraum nicht mehr ab. Sollte daher in einem Betrieb erneut Kurzarbeit notwendig sein, müssen die entsprechenden Anträge schnellstmöglich vorbereitet werden. 

Es gilt weiterhin, dass wir am Ball bleiben und die Presseberichte und Fachmedien sehr genau studieren, um das Beste für Sie herauszuholen. Gemeinsam werden wir auch diese Krise bestehen. 

Bleiben Sie gesund! 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin in unserem Blog.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]