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Hilfen im fortgesetzten „Lockdown-light“ (04.12.2020)

 

Die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Corona-Fallzahlen steigen seit einigen Wochen sehr stark an, sodass sich die Bundesregierung gezwungen sah, den sogenannten „Lockdown-light“ in seiner bestehenden Form – abgesehen von einigen Erleichterungen über die Weihnachtsfeiertage – bis zum 10. Januar zu verlängern. Die Folgen für die Wirtschaft und die Gesellschaft sind immens. Diese sollen durch die bestehenden und weitere geplante Förderprogramme abgemildert werden. Von den ursprünglich zur Verfügung gestellten 50 Milliarden Euro für Soforthilfen wurden bisher lediglich 13,8 Milliarden Euro – also etwas mehr als ein Viertel – in Anspruch genommen. Die zur Verfügung gestellten Überbrückungshilfen in Höhe von 25 Milliarden Euro wurden bisher nur in Höhe von rund 2 Milliarden Euro beansprucht. Dabei liegt es nahe, dass die nur teilweise Ausschöpfung der Fördermittel an den strengen Zugangsvoraussetzungen zu den einzelnen Maßnahmen liegt. Die Zugangsvoraussetzungen für die November- und die Dezemberhilfen wurden wohl daher erleichtert. 

1. Steuerstundungen 

Im Laufe der vergangenen Monate wurden nicht unerhebliche Steuer- und Sozialversicherungszahlungen aufgrund der Corona-Pandemie gestundet. Die Stundungen wurden in der Regel bis längstens Ende Dezember 2020 gewährt und laufen demnächst aus. Ob und inwieweit Anschlussstundungen auf unkomplizierte Art und Weise gewährt werden, ist noch nicht entschieden. 

2. Dezemberhilfe 

Die Novemberhilfe soll aufgrund der Verlängerung des Lockdowns durch eine Dezemberhilfe verlängert werden. Bisher sind lediglich die groben Eckpunkte bekannt. Diese orientieren sich an den Novemberhilfen, sodass von den temporären Schließungen direkt und auch indirekt betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 % des Umsatzes vom Dezember 2019 gewährt werden. 

Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Anträge sollen wie bisher über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. 

3. Überbrückungshilfen III 

Die bisherige Überbrückungshilfe soll bis Ende Juni 2021 verlängert und noch einmal ausgeweitet werden. Auch hierbei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt, aber versteuert werden müssen. Zudem soll von Unternehmen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 betroffen sind, aber keinen Zugang zur November- und/oder Dezemberhilfe hatten, ein Umsatzeinbruch von mindestens 40 % notwendig zu sein, um Zugang zu der Überbrückungshilfe zu erlangen. Für alle anderen Unternehmen und den Zeitraum Januar bis Juni 2021 bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 % Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 % seit April 2020. 

Die erstattungsfähigen Kosten werden erweitert auf bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Zudem werden auch Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgabe des Vorjahres förderfähig. 

Hinzu kommt, dass die Abschreibung von Wirtschaftsgütern bis zu einer Höhe von 50 % als förderfähige Kosten anerkannt wird, obwohl diese nicht liquiditätswirksam ist. 

Für die Reisebranche gibt es wie bisher Sonderregelungen, welche ebenfalls erweitert werden. 

4. Neustarthilfe für Soloselbständige 

Auch Soloselbständige sollen besonders berücksichtigt werden, da sie meist nur geringe Fixkosten wie Mieten oder Leasing haben und so von der bisherigen Überbrückungshilfe wenig profitierten. Sie sind soloselbständig, wenn Sie weniger als einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigen und Ihre Einkünfte zu mindestens 51 % aus Ihrer Selbständigkeit resultieren. Sie können statt dem Einzelnachweis der Fixkosten eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes bis zu maximal 5.000 Euro geltend machen. Dies gilt nur, wenn Sie keine Überbrückungshilfe bzw. November-/Dezemberhilfe erhalten haben. 

 

Bisher handelt es sich bei der Dezember Hilfe und der Überbrückungshilfen III um Absichtsbekundungen, deren genaue Förderbedingungen noch nicht feststehen. Sobald es hier Neuigkeiten gibt, werden wir sie hierüber informieren. 

Bleiben Sie gesund! 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin in unserem Blog[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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Corona-Wirtschaftshilfe im November II (09.11.2020) 

 

Das Bundesfinanzministerium hat am Wochenende Farbe bekannt und die Voraussetzungen sowie die Höhe der Corona-Wirtschaftshilfe bekannt gegeben. 

Voraussetzungen 

Antragsberechtigt sind Betriebe, die

1. von den beschlossenen Schließungen unmittelbar betroffen sind oder
2. indirekt betroffene Unternehmen sind, die 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. 

Antragstellung 

Die Antragstellung erfolgt wie bereits bei den Corona-Überbrückungshilfen über den Steuerberater. Bitte lassen Sie uns wissen, wenn wir für Sie einen Antrag auf Wirtschaftshilfe prüfen und stellen dürfen. Die Stellung des Antrags wird aufgrund der noch zu programmierenden Schnittstelle erst in den nächsten 14 Tagen möglich sein. 

Wir möchten Sie an dieser Stelle schon darauf hinweisen, dass bereits Pläne zu einem dritten Teil der Überbrückungshilfe bestehen und halten Sie hierüber selbstverständlich auf dem Laufenden. 

Höhe des Zuschusses 

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des Umsatzes im November 2019 gewährt. Sofern der „Lockdown light“ frühzeitig beendet werden sollte, würde eine anteilige Kürzung erfolgen. 

Bei Gastronomie-Betrieben werden lediglich 75 Prozent der „In-Haus-Umsätze“ im November 2019 als Zuschuss gewährt. Im Gegenzug erfolgt eine geringere Anrechnung von Umsätzen im November 2020. 

 Soloselbständige wie zum Beispiel Künstler haben ein Wahlrecht: Sie können alternativ zum Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Umsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Damit wird auch Selbständigen geholfen, die im November 2019 keinen Umsatz hatten. 

Anrechnung von Umsätzen und anderen staatlichen Leistungen 

Andere staatliche Zuschüsse, wie etwa die Überbrückungshilfe 2, die auch den November betrifft werden für diesen Monat angerechnet. 

Umsätze, die im November 2020 erzielt werden und dem Regelsteuersatz von 16 Prozent unterliegen werden bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet. 

Bei Gastronomie-Betrieben wird das „Außer-Haus-Geschäft“ nicht angerechnet, um damit eine Aufrechterhaltung des Geschäfts zu ermöglichen. 

Ein Beispiel: Ein Restaurant hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Der Gastronom erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann der Gastronom im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten und „Fensterverkäufen“ erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt. 

Wenn Sie zu dieser Thematik Fragen haben, zögern Sie nicht uns anzusprechen. Auch in diesen turbulenten und stürmischen Zeiten sind wir für Sie da. 

Bleiben Sie gesund! 

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Corona-Wirtschaftshilfe im November (03.11.2020)

 

Mit großem Interesse verfolgen Sie sicherlich die Beschlüsse der Bund-Länder-Kommission vom vergangenen Mittwoch. Auch wir tun das. 

Corona-Wirtschaftshilfe 

Der wichtigste Beschluss ist die sogenannte Wirtschaftshilfe für Betriebe, die im November schließen sollen: Sie soll für Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern gewährt werden. Die Förderung soll 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats betragen. Bestehende Hilfsmaßnahmen sollen zudem als sogenannte Überbrückungshilfe 3 angepasst und fortgeführt werden. 

Die Beschlüsse sind derzeit reine Absichtserklärungen. Laut den bisher vorliegenden Presseberichten sollen die Details in den kommenden 14 Tagen konkretisiert werden. 

Inwieweit die Wirtschaftshilfe in Konkurrenz zur Überbrückungshilfe 2 stehen wird und ob die im November realisierten Umsätze – beispielsweise durch das Außer-Hausgeschäft – oder vorangegangene Hilfen auf die Wirtschaftshilfe angerechnet werden ist derzeit noch nicht bekannt. 

Daher empfehlen wir Ihnen, um unnötige Kosten zu vermeiden, mit dem Antrag auf Überbrückungshilfe 2 so lange zu warten, bis die Rahmenbedingungen der Wirtschaftshilfe und der Überbrückungshilfe 3 bekannt sind. 

Kurzarbeit 

Bei einer zusammenhängenden Unterbrechung der Kurzarbeit ab drei Monaten muss ein Arbeitsausfall danach erneut bei der Arbeitsagentur angezeigt werden. Der alte Antrag deckt diesen Zeitraum nicht mehr ab. Sollte daher in einem Betrieb erneut Kurzarbeit notwendig sein, müssen die entsprechenden Anträge schnellstmöglich vorbereitet werden. 

Es gilt weiterhin, dass wir am Ball bleiben und die Presseberichte und Fachmedien sehr genau studieren, um das Beste für Sie herauszuholen. Gemeinsam werden wir auch diese Krise bestehen. 

Bleiben Sie gesund! 

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