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WELCHE FOLGEN HAT DIE SENKUNG DER UMSATZSTEUERSÄTZE? (04.06.2020)

Die Bundesregierung hat am späten Abend des 3. Juni 2020 angekündigt, als Reaktion auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie die Umsatzsteuersätze für einen befristeten Zeitraum von einem halben Jahr ab dem 1. Juli 2020 zu senken. Der Regelsteuersatz soll von 19 % auf 16 % gesenkt werden, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Die Steuerberatung Schwarz und Bengsch möchte Sie über einige Konsequenzen informieren. Natürlich stehen wir unseren Mandanten jederzeit für Nachfragen zur Verfügung. 

1. Folgen der Umsatzsteuersenkung für Unternehmer

Nach der aktuellen Rechtslage kommt es hierbei einzig und allein auf den Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt an. Lieferungen und Leistungen, die bis 30. Juni 2020 um 24:00 Uhr ausgeführt sind, werden mit 19 % bzw. 7 % versteuert, ab 1. Juli 2020 0:00 Uhr gilt nur noch der niedrige Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 % bzw. 5 %. Es kommt nicht darauf an, wann die Rechnung geschrieben oder das Angebot erstellt wurde. Gegebenenfalls kann durch ein Verschieben der Lieferung oder der Fertigstellung einer sonstigen Leistung auf ein Datum nach dem 30. Juni 2020 der niedrigere Steuersatz zum Ansatz kommen. Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf hierauf an. 

Im Detail wird das für die einzelnen Unternehmer einen hohen Umstellungsaufwand und Verwaltungsaufwand bedeuten, denn es müssen Rechnungslegungs- und Kassensysteme umgestellt werden. Außerdem sind eventuelle Daueraufträge für umsatzsteuerpflichtige wiederkehrende Leistungen, wie beispielsweise die umsatzsteuerpflichtige Vermietung, anzupassen. Sofern Sie uns Ihre Buchführung ganz oder teilweise digital, beispielsweise per CSV-Datei, zur Verfügung stellen, bitten wir Sie uns anzusprechen, ob gegebenenfalls Änderungen bei der Kontierung vorzunehmen sind. 

Zudem werden auch Zweifelsfragen offenbleiben. Beispielsweise im Versandhandel kommt es bei der gängigen Lieferbedingung „frei Haus“ darauf an, wann die Lieferung dem Abnehmer zugestellt wird, denn erst dann ist die Lieferung erfolgt und der Unternehmer hat seinen Teil vollständig erfüllt. Dies ist dem Unternehmer aber im Normalfall gar nicht genau bekannt, sodass schon in diesem kleinen Beispiel wohl oder übel mit Hypothesen zu den Postlaufzeiten gearbeitet werden muss. Solange der Gesetzestext nicht vorliegt, bleibt auch abzuwarten, inwiefern die besonderen Umsatzsteuersätze für Landwirte angepasst werden. Auch ist noch nicht klar, wie die neuen vorübergehenden Steuersätze von den Softwareherstellern umgesetzt werden. 

2. Folgen der Umsatzsteuersenkung für Verbraucher

Auf die Verbraucher wirkt sich die Steuersenkung indirekt und nur dann aus, wenn auch die Endpreise gesenkt werden. Aus diesem Grund ist das Programm insbesondere für Unternehmer hochinteressant, die an Endverbraucher liefern oder leisten und die keinem Preisdruck unterliegen, so dass diese die Steuersenkung nicht weitergeben müssen. Das Brötchen beim Bäcker oder das Benzin an der Tankstelle wird also aller Wahrscheinlichkeit nach wohl eher selten eine Preisminderung erfahren und die Unternehmer können sich über das freuen, was durch die Steuersenkung am Ende des Monats mehr übrigbleibt.

 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin hier, in unserem Blog. [/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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CORONA-UPDATE ZU BESCHLÜSSEN IM MAI (25.05.2020) 

Das Coronavirus hat monatelang unser öffentliches Leben weitgehend lahmgelegt. Inzwischen wurden viele Einschränkungen gelockert und langsam macht sich in vielen Bereichen wieder ein bisschen mehr die Normalität breit. Das Virus bestimmt aber nach wie vor unseren Alltag, bei uns im schönen Ingelheim genauso wie in ganz Deutschland. Nachfolgend unterrichtet die Steuerberatung Schwarz und Bengsch Sie über diverse Neuerungen, die für Sie als Unternehmer, Arbeitgeber oder auch für Ihre Arbeitnehmer interessant sind. 

1. 7 % Umsatzsteuer auf die Abgabe von Speisen 

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 einer Gesetzesänderung zugestimmt. Diese besagt, dass die Umsatzsteuer für Speisen in Restaurants und Gaststätten für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 von 19 % auf 7 % abgesenkt wird. Die Abgabe von Getränken ist hiervon nicht erfasst. Hierfür gilt weiterhin der Regelsteuersatz. 

Dies hört sich im Grundsatz erst einmal gut an. In der Praxis kann die Aufteilung der beiden Steuersätze oftmals durch die vorhandene elektronische Registrierkasse erfolgen. In Fällen, in denen keine elektronische Registrierkasse, sondern beispielsweise eine offene Ladenkasse geführt wird, zeigt sich, dass dies tatsächlich eine wahre Glanzleistung des Berliner Theoretikertums ist. Wir stellen uns nämlich die Frage, wie kann beim Auszählen der Kasse am Abend sichergestellt werden, dass die erzielten Tagesumsätze dem jeweiligen korrekten Steuersatz zugeordnet werden? Aus unserer Sicht kann dies lediglich durch eine detaillierte Aufzeichnung der tatsächlich verkauften Waren erfolgen, was den Vereinfachungsgrundsatz der offenen Ladenkasse ad Absurdum führt. Alternativ könnten auch die Umsätze zu den jeweiligen Steuersätzen im Schätzungswege ermittelt werden. Beide Methoden werden im Nachhinein – spätestens im Rahmen einer Betriebsprüfung – zu Diskussionen mit dem Finanzamt führen. 

Bitte nehmen Sie die entsprechende Programmierung in Ihrer elektronischen Registrierkasse vor. Sollten Sie keine elektronische Registrierkasse einsetzen, bitten wir Sie uns zu kontaktieren, damit wir eine möglichst prüfungssichere Dokumentation der Umsätze sowie der Aufteilung zwischen 7 %-igen und 19 %-igen Umsätzen erarbeiten können. 

2. Rettungsschirm für Therapeuten, Zahnärzte und besondere Reha-Einrichtungen aufgelegt 

Für die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 SGB V zugelassenen Leistungserbringer wurde ein besonderer Rettungsschirm aufgelegt. Aufgrund dieses Rettungsschirms hat der Leistungserbringer Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 40 % der Vergütung, die der Leistungserbringer im vierten Quartal 2019 für Heilmittel im Sinne des § 32 Absatz 1 des SGB V gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zahlungen. Die Anträge hierauf sind bei der für den Praxissitz zuständigen Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung zu beantragen. Die Antragsfrist endet am 30. Juni 2020. Anträge, die nach diesem Datum eingehen, werden nicht bearbeitet bzw. automatisch abgelehnt. 

3. Stundung der Sozialversicherungsbeiträge letztmalig für Mai 2020 

Der GKV-Spitzenverband veröffentlichte am 19. Mai 2020 ein Rundschreiben zur Verlängerung des vereinfachten Stundungsverfahrens der Sozialversicherungsbeiträge. Dem Rundschreiben zufolge kann das bisher geltende erleichterte Stundungsverfahren letztmalig für die Beiträge Mai 2020 in Anspruch genommen werden. 

4. Verlängerung der Entgeltfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz 

Das Bundeskabinett hat am 19. Mai 2020 eine „Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur Verlängerung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Covid 19 Pandemie“ beschlossen. Der bisherige Sechswochenzeitraum der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber soll auf nunmehr zehn Wochen, bei Alleinerziehenden auf bis zu 20 Wochen, verlängert werden. 

5. Weitere Anreize beim Kurzarbeitergeld 

Arbeitgeber können das Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten steuerfrei aufstocken. Voraussetzung hierfür ist, dass der Aufstockungsbetrag und das Kurzarbeitergeld zusammen nicht 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigen. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüberhinausgehende Teil versteuert werden. Dies entspricht nun endlich der Regelung im Sozialversicherungsrecht und soll dafür sorgen, dass die Zahlungen ungeschmälert bei den Beschäftigten ankommen. Die Regelung soll rückwirkend für Zahlungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 gelten.   

6. Keine Nachteile durch Corona beim Elterngeld 

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 einer Gesetzesinitiative des Bundestags zugestimmt, wodurch Eltern wegen der Corona-Krise keine Nachteile beim Elterngeld erleiden müssen. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und besagt das Folgende: 

a)     Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten und ihre Elterngeld-Monate aufschieben, müssen die Elternzeit nicht bis zum 14. Lebensmonat des Kindes genommen haben.

b)     Außerdem wirdsichergestellt,dass sich die Höhe des Elterngeldes nicht reduziert, wenn Eltern aufgrund der Corona-Krise ein geringeres Einkommen erhalten, sei es durch Freistellung zur Kinderbetreuung, Kurzarbeitergeld oder gar Arbeitslosigkeit. Hierfür wird die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld vorübergehend geändert: Monate, in denen der Verdienst wegen der Coronakrise geringer als sonst ausfällt, werden aufgrund eines sogenannten Ausklammerungstatbestandes nicht mitgerechnet. Normalerweise bestimmt sich die Höhe des Elterngeldes anhand des durchschnittlichen Einkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt. 

c)     Letztlich gibt es Lockerungen beim Partnerschaftsbonus: Können Mütter und Väter wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten, verlieren sie dennoch nicht ihren Anspruch auf den Bonus.

7. Pflegeunterstützungsgeld 

Bislang erhielten Beschäftigte für bis zu zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistungen, wenn plötzlich ein Pflegefall in der Familie auftritt und sie die Pflege für einen Angehörigen zu Hause organisieren müssen. Bis zum 30. September 2020 wird Pflegeunterstützungsgeld auch gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege im Haushalt entsteht, beispielsweise weil eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt. Anders als heute wird das Pflegeunterstützungsgeld befristet nicht mehr als bis zu zehn, sondern bis zu 20 Tagen gezahlt. 

Das Recht der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der eigenen Familie fernzubleiben umfasst bis zum 30. September 2020 ebenfalls 20 anstatt der bisherigen zehn Tage. 

Für alle Pflegebedürftigen gilt: Die bisherige Ansparmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Entlastungsleistungen wird einmalig um drei Monate verlängert. 

8. Verlängerung der Rückwirkungsfrist im Umwandlungssteuergesetz auf zwölf Monate 

Die achtmonatige Rückwirkungsfrist des § 2 des Umwandlungssteuergesetzes wurde auf zwölf Monate verlängert. Diese gilt insbesondere für Verschmelzungen, Ab- und Aufspaltungen. Ob die Verlängerung der Rückwirkungsfrist auch für Einbringungen gilt, ist – wohl aufgrund eines redaktionellen Versehens des Gesetzgebers – bedauerlicherweise aktuell nicht rechtssicher.   

Sollten Sie zu den einzelnen Änderungen oder weiteren Themen im Zusammenhang mit der Corona-Krise Fragen haben, zögern Sie bitte nicht uns hierauf anzusprechen. 

 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin hier, in unserem Blog.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]