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FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INGELHEIM UND RHEINLAND-PFALZ (23.04.2020) 

Das Corona-Virus und die damit in Zusammenhang stehenden Einschränkungen hat uns allen, unseren Familien und vor allem unseren Unternehmen sehr viel abverlangt. Dringend benötigte Hilfsmaßnahmen fangen langsam an zu greifen und etwa die Hälfte der Anträge zur sogenannten Soforthilfe wurden – zumindest in Rheinland-Pfalz – zwischenzeitlich bearbeitet und die Förderung ausbezahlt. Darüber hinaus möchte die Steuerberatung Schwarz und Bengsch Sie noch auf die folgenden Maßnahmen hinweisen:  

1. Abänderung von Fristen 

Das Land Rheinland-Pfalz zieht die am 14. April 2020 fällig gewesene Umsatzsteuervorauszahlung für Februar bei Vorliegen einer Dauerfristverlängerung oder März ohne Dauerfristverlängerung, erst in den kommenden Tagen per Lastschrift ein. Wir bitten Sie dies bei Ihrer Liquiditätsdisposition zu beachten. Diese fragwürdige „Fördermaßnahme“ erfolgte ohne vorherige Ankündigung der Finanzverwaltung und benachteiligt all diejenigen, die ihre monatliche Umsatzsteuerzahlung selbst überweisen. 

Mit Schreiben vom 23. April 2020 verkündete das Bundesfinanzministerium, dass die Fristen zur Abgabe der monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteueranmeldungen während der Corona-Krise auf Antrag um maximal zwei Monate verlängert werden können, soweit der Arbeitgeber oder dessen steuerlicher Berater nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteueranmeldungen pünktlich zu übermitteln. Dies gilt wohl – nach herrschender Meinung in der Literatur – auch für die Zahlung der Lohnsteuer im betroffenen Zeitraum.  

2. Steuerfreiheit von Bonuszahlungen 

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen in Höhe von bis zu 1.500,00 Euro steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei auszahlen. Dies gilt für Sonderleistungen, die dem Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 zufließen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen. Bitte prüfen Sie, ob etwaige Bonuszahlungen an Ihre Arbeitnehmer – beispielsweise für einen besonderen Einsatz in der Corona-Krise – diese Voraussetzungen erfüllen und somit steuer- und beitragsfrei an Ihre Arbeitnehmer ausgezahlt werden können. Bitte besprechen Sie die Voraussetzungen hierfür mit Ihrem Lohnsachbearbeiter in unserem Haus. 

3. Förderung für Ingelheimer Unternehmen und Selbstständige 

Am gestrigen Montag hat der Ingelheimer Stadtrat ein Förderprogramm für Ingelheimer Unternehmer und Solo-Selbstständige beschlossen, die durch die Corona-Pandemie erhebliche wirtschaftliche Einbußen erleiden. Infrage kommen alle Unternehmen, die bereits Mittel bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) aus der „Corona-Sofort-Hilfe“ des Bundes beantragt oder schon erhalten haben bzw. ein entsprechendes ISB-Darlehen über die Hausbank beantragt oder bewilligt bekommen haben. 

Zurzeit erarbeitet die Stadtverwaltung eine entsprechende Richtlinie und wird über die Webseite der Stadt Ingelheim sowie die Presse über die Fördermaßnahmen unterrichten. 

 

Bei etwaigen Fragen zu den vorgenannten oder auch anderen Fördermaßnahmen, sprechen Sie uns gerne an. 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin hier, in unserem Blog.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]