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2020 – Ein kurzer Rückblick (24.12.2020) 

 

Was für ein Jahr liegt nun fast hinter uns? 

Nichts anderes prägte 2020 so sehr wie die einschneidenden Veränderungen, die auf Wirtschaft und Gesellschaft im Zuge der COVID-19-Pandemie wirkten und noch immer wirken. 

War auf Grund des Koalitionsvertrages der großen Koalition bis zur nächsten Bundestagswahl am 26. September 2021 nicht mit großen Steuerreformen zu rechnen, wurden auf Grund der Pandemie, um betroffene Unternehmen vor dem Schlimmsten zu bewahren, Unterstützungs- und Überbrückungsregelungen in einem beeindruckenden Stakkato und mit bedeutendem Gewicht erlassen, wie man dies noch nicht einmal während der Finanzkrise erleben konnte. 

Darunter waren auch einige Maßnahmen, die zu sehr mit heißer Nadel gestrickt wurden. So brachte beispielsweise die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer im Klein- und Mittelstand mehr Verwaltungsaufwand durch Umstellung der Kassen-, Rechnungs- und Buchführungssysteme mit sich, als sie letztlich einbrachten. Auch waren die Hürden für den Erhalt der Überbrückungshilfe I viel zu hoch, sodass nur die außergewöhnlich stark von der Krise betroffenen Unternehmen Zugang hierzu hatten. 

Zudem spielte die Technik nicht immer mit. Bisher hinkte die Gesetzgebung der Technik oft meilenweit hinterher. In der Corona-Krise war es – wie vieles – andersherum. Für die Anfang November beschlossene Novemberhilfe wurde erst Ende November eine Schnittstelle für die Antragsstellung zur Verfügung gestellt. Anfang Dezember wurde dann bekannt, dass lediglich Abschlagszahlungen auf die Novemberhilfe geleistet werden können, da den Bundesländern die Software zur Bearbeitung der Anträge fehle. Die Programme würden erst kurz vor Weihnachten zur Verfügung stehen, sodass sich die Auszahlung der dringend benötigten Liquidität über zwei Monate bis in den Januar 2021 verzögert. 

Daneben wurden während der beiden Lockdowns ganze Berufszweige in Kurzarbeit und Homeoffice verbannt. Dadurch entstand nebenbei ein gewaltiger Digitalisierungsschub, nicht nur in Deutschland, sondern weltweit. Corona und die notgedrungene Distanz zwischen den Menschen haben in vielen Bereichen – etwa bei Video-Konferenzen und dem digitalen Belegaustausch – bereits laufende Entwicklungen beschleunigt oder ganz neue angestoßen. 

Diese Chance wollen wir ergreifen und die Digitalisierung bei unseren Mandanten und damit deren Wettbewerbsvorteil entscheidend mitgestalten. Dazu werden wir im Jahr 2021 mehrere Mandantenveranstaltungen zum Thema Digitalisierung der Buchführung und der kaufmännischen Prozesse im Unternehmen durchführen. Von vielen Mandanten wurde uns der Fachkräftemangel als einer der größten Engpässe ihres Unternehmens benannt. Daher werden wir im kommenden Jahr eine Mandantenveranstaltung durchführen, in der wir Ihnen zeigen, wie Sie sich durch eine sinnvolle Lohnoptimierung als attraktiver Arbeitgeber für Ihre bestehenden aber auch für neue Mitarbeiter präsentieren und diese so langfristig binden.  

Eine Kanzlei im Hochleistungsmodus 

Auch wir haben seit März versucht so etwas wie einen „normalen Geschäftsbetrieb“ aufrecht zu erhalten. Alle, die wie wir in Branchen tätig sind, in denen die Arbeit mit der Krise mehr geworden ist, wissen wovon wir reden. Natürlich ist uns klar, dass das immer noch die bessere Situation ist. Einige Branchen haben zu wenig oder gar keine Arbeit und damit auch einen entsprechenden Verdienst. Spätestens jetzt mit dem zweiten Lockdown, der uns alle wohl noch bis ins nächste Jahr „bremst“, ist an einen ganz normalen Geschäftsbetrieb auch bei uns nicht mehr zu denken. 

Haben wir früher vor Internetportalen gefiebert, um Karten für das Champions-League Spiel oder Tickets für ein Konzert unserer Lieblingsband zu bekommen, hängen wir heute vor den staatlichen Förderportalen, die übrigens auch die leidige Angewohnheit haben sich kurz vor dem „Kaufabschluss“ aufzuhängen, so dass man wieder von vorne anfangen muss. Oder die Server brechen beim Ansturm gerade an den ersten Tagen oder kurz vor Weihnachten komplett zusammen. 

Die Regelungen der sicher notwendigen und gut gemeinten Förderungen ändern sich manchmal stündlich – und natürlich beobachten wir das Geschehen für die optimale Beratung unserer Mandanten. Wir nehmen diese Herausforderung gerne für Sie an. Es ist schließlich unser Auftrag und unsere Verantwortung, Sie gerade auch in Krisenzeiten zu unterstützen. 

Dies alles bringt auch uns an unsere Kapazitätsgrenzen. Daher können wir Ihnen den gewohnten Service besonders nicht in dem Tempo bieten, das Sie sonst von uns gewohnt sind. Die Folge: Sie bekommen Ihre(n) Sachbearbeiter(in) oder auch den Chef nicht direkt ans Telefon, die Antragstellung geht nicht so schnell wie erhofft oder der Jahresabschluss dauert dieses Jahr einfach länger. 

Seien Sie versichert, dass wir hier im Team sehr sorgfältig die Prioritäten abwägen, nach denen wir die Arbeit verteilen und erledigen. 

In der Krise haben wir gelernt, dass wir neue Wege gehen und zusammenhalten müssen. Wir hatten keine Wahl und mussten uns anpassen. Wichtig ist uns als Berater noch mehr für unsere Mandanten da zu sein, sich gegenseitig zu unterstützen, aufeinander zu achten und Vertrauen zu haben, denn in der Krise zeigt sich, ob wir Charakter haben und ob wir bereit sind, Dinge anders zu machen, Neues zu probieren und das was wir haben wertzuschätzen. Wir gestalten unsere Zukunft jetzt, indem wir zusammenhalten und egal was noch auf uns zukommt, wir gehen weiter – gemeinsam!  

Im Namen unseres gesamten Teams bedanken wir uns bei allen Kunden für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit im Jahr 2020. Wir wünschen Ihnen, Ihren Familien und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern trotz aller widrigen Umstände ein besinnliches Weihnachtsfest und ein gesundes, glückliches und erfolgreiches Jahr 2021 – in der festen Überzeugung, dass wir alle die Krise nicht nur meistern, sondern sogar noch gestärkt aus ihr hervorgehen.  

 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin in unserem Blog.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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Steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmer (08.10.2020)

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Sonderzahlungen und Unterstützungen in Höhe von bis zu 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Dies gilt für Sonderleistungen, die dem Arbeitnehmer zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 zufließen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen. 

Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt 1. März 2020, weil nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise liegen kann. Sofern also vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden haben, kann diese bis zu einer Höhe von 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen. Dies gilt auch für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte sowie Familienmitglieder, sofern die Zahlung fremdüblich ist. 

Die Auszahlung muss spätestens noch im Jahr 2020 erfolgen. 

Für etwaige Fragen steht Ihnen unser Lohn-Team gerne zur Verfügung. 

Sollten Sie zu weiteren Themen im Zusammenhang mit der Corona-Krise Fragen haben, zögern Sie nicht uns hierauf anzusprechen. 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin in unserem Blog.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

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CORONA-UPDATE ZU BESCHLÜSSEN IM MAI (25.05.2020) 

Das Coronavirus hat monatelang unser öffentliches Leben weitgehend lahmgelegt. Inzwischen wurden viele Einschränkungen gelockert und langsam macht sich in vielen Bereichen wieder ein bisschen mehr die Normalität breit. Das Virus bestimmt aber nach wie vor unseren Alltag, bei uns im schönen Ingelheim genauso wie in ganz Deutschland. Nachfolgend unterrichtet die Steuerberatung Schwarz und Bengsch Sie über diverse Neuerungen, die für Sie als Unternehmer, Arbeitgeber oder auch für Ihre Arbeitnehmer interessant sind. 

1. 7 % Umsatzsteuer auf die Abgabe von Speisen 

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 einer Gesetzesänderung zugestimmt. Diese besagt, dass die Umsatzsteuer für Speisen in Restaurants und Gaststätten für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 von 19 % auf 7 % abgesenkt wird. Die Abgabe von Getränken ist hiervon nicht erfasst. Hierfür gilt weiterhin der Regelsteuersatz. 

Dies hört sich im Grundsatz erst einmal gut an. In der Praxis kann die Aufteilung der beiden Steuersätze oftmals durch die vorhandene elektronische Registrierkasse erfolgen. In Fällen, in denen keine elektronische Registrierkasse, sondern beispielsweise eine offene Ladenkasse geführt wird, zeigt sich, dass dies tatsächlich eine wahre Glanzleistung des Berliner Theoretikertums ist. Wir stellen uns nämlich die Frage, wie kann beim Auszählen der Kasse am Abend sichergestellt werden, dass die erzielten Tagesumsätze dem jeweiligen korrekten Steuersatz zugeordnet werden? Aus unserer Sicht kann dies lediglich durch eine detaillierte Aufzeichnung der tatsächlich verkauften Waren erfolgen, was den Vereinfachungsgrundsatz der offenen Ladenkasse ad Absurdum führt. Alternativ könnten auch die Umsätze zu den jeweiligen Steuersätzen im Schätzungswege ermittelt werden. Beide Methoden werden im Nachhinein – spätestens im Rahmen einer Betriebsprüfung – zu Diskussionen mit dem Finanzamt führen. 

Bitte nehmen Sie die entsprechende Programmierung in Ihrer elektronischen Registrierkasse vor. Sollten Sie keine elektronische Registrierkasse einsetzen, bitten wir Sie uns zu kontaktieren, damit wir eine möglichst prüfungssichere Dokumentation der Umsätze sowie der Aufteilung zwischen 7 %-igen und 19 %-igen Umsätzen erarbeiten können. 

2. Rettungsschirm für Therapeuten, Zahnärzte und besondere Reha-Einrichtungen aufgelegt 

Für die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 SGB V zugelassenen Leistungserbringer wurde ein besonderer Rettungsschirm aufgelegt. Aufgrund dieses Rettungsschirms hat der Leistungserbringer Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Form einer Einmalzahlung in Höhe von 40 % der Vergütung, die der Leistungserbringer im vierten Quartal 2019 für Heilmittel im Sinne des § 32 Absatz 1 des SGB V gegenüber den Krankenkassen abgerechnet hat, einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zahlungen. Die Anträge hierauf sind bei der für den Praxissitz zuständigen Arbeitsgemeinschaft Heilmittelzulassung zu beantragen. Die Antragsfrist endet am 30. Juni 2020. Anträge, die nach diesem Datum eingehen, werden nicht bearbeitet bzw. automatisch abgelehnt. 

3. Stundung der Sozialversicherungsbeiträge letztmalig für Mai 2020 

Der GKV-Spitzenverband veröffentlichte am 19. Mai 2020 ein Rundschreiben zur Verlängerung des vereinfachten Stundungsverfahrens der Sozialversicherungsbeiträge. Dem Rundschreiben zufolge kann das bisher geltende erleichterte Stundungsverfahren letztmalig für die Beiträge Mai 2020 in Anspruch genommen werden. 

4. Verlängerung der Entgeltfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz 

Das Bundeskabinett hat am 19. Mai 2020 eine „Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur Verlängerung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Covid 19 Pandemie“ beschlossen. Der bisherige Sechswochenzeitraum der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber soll auf nunmehr zehn Wochen, bei Alleinerziehenden auf bis zu 20 Wochen, verlängert werden. 

5. Weitere Anreize beim Kurzarbeitergeld 

Arbeitgeber können das Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten steuerfrei aufstocken. Voraussetzung hierfür ist, dass der Aufstockungsbetrag und das Kurzarbeitergeld zusammen nicht 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigen. Wird mehr gezahlt, muss nur der darüberhinausgehende Teil versteuert werden. Dies entspricht nun endlich der Regelung im Sozialversicherungsrecht und soll dafür sorgen, dass die Zahlungen ungeschmälert bei den Beschäftigten ankommen. Die Regelung soll rückwirkend für Zahlungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 gelten.   

6. Keine Nachteile durch Corona beim Elterngeld 

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 einer Gesetzesinitiative des Bundestags zugestimmt, wodurch Eltern wegen der Corona-Krise keine Nachteile beim Elterngeld erleiden müssen. Die Regelung soll rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und besagt das Folgende: 

a)     Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten und ihre Elterngeld-Monate aufschieben, müssen die Elternzeit nicht bis zum 14. Lebensmonat des Kindes genommen haben.

b)     Außerdem wirdsichergestellt,dass sich die Höhe des Elterngeldes nicht reduziert, wenn Eltern aufgrund der Corona-Krise ein geringeres Einkommen erhalten, sei es durch Freistellung zur Kinderbetreuung, Kurzarbeitergeld oder gar Arbeitslosigkeit. Hierfür wird die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld vorübergehend geändert: Monate, in denen der Verdienst wegen der Coronakrise geringer als sonst ausfällt, werden aufgrund eines sogenannten Ausklammerungstatbestandes nicht mitgerechnet. Normalerweise bestimmt sich die Höhe des Elterngeldes anhand des durchschnittlichen Einkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt. 

c)     Letztlich gibt es Lockerungen beim Partnerschaftsbonus: Können Mütter und Väter wegen der Krise ihre eigentlichen Arbeitszeiten nicht einhalten, verlieren sie dennoch nicht ihren Anspruch auf den Bonus.

7. Pflegeunterstützungsgeld 

Bislang erhielten Beschäftigte für bis zu zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistungen, wenn plötzlich ein Pflegefall in der Familie auftritt und sie die Pflege für einen Angehörigen zu Hause organisieren müssen. Bis zum 30. September 2020 wird Pflegeunterstützungsgeld auch gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege im Haushalt entsteht, beispielsweise weil eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt. Anders als heute wird das Pflegeunterstützungsgeld befristet nicht mehr als bis zu zehn, sondern bis zu 20 Tagen gezahlt. 

Das Recht der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der eigenen Familie fernzubleiben umfasst bis zum 30. September 2020 ebenfalls 20 anstatt der bisherigen zehn Tage. 

Für alle Pflegebedürftigen gilt: Die bisherige Ansparmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Entlastungsleistungen wird einmalig um drei Monate verlängert. 

8. Verlängerung der Rückwirkungsfrist im Umwandlungssteuergesetz auf zwölf Monate 

Die achtmonatige Rückwirkungsfrist des § 2 des Umwandlungssteuergesetzes wurde auf zwölf Monate verlängert. Diese gilt insbesondere für Verschmelzungen, Ab- und Aufspaltungen. Ob die Verlängerung der Rückwirkungsfrist auch für Einbringungen gilt, ist – wohl aufgrund eines redaktionellen Versehens des Gesetzgebers – bedauerlicherweise aktuell nicht rechtssicher.   

Sollten Sie zu den einzelnen Änderungen oder weiteren Themen im Zusammenhang mit der Corona-Krise Fragen haben, zögern Sie bitte nicht uns hierauf anzusprechen. 

 

Alle aktuellen Entwicklungen zu Folgen der Pandemie unter der Lupe eines Ingelheimer Steuerberaters verfolgen Sie gerne weiterhin hier, in unserem Blog.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]